Arbeitgeber sollten ihre bisherigen Zustellungsprozesse für Kündigungen, Abmahnungen und andere wichtige arbeitsrechtliche Schreiben dringend überprüfen. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) könnte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben. Nach der Entscheidung vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) reicht das digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post nicht mehr aus, um den Zugang eines Schreibens mit einem sogenannten Anscheinsbeweis nachzuweisen.
Damit verliert eine Zustellungsform, die jahrelang als vergleichsweise sichere Lösung galt, einen wesentlichen Teil ihrer rechtlichen Bedeutung. Für Arbeitgeber kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass Kündigungen oder andere fristgebundene Erklärungen allein wegen fehlender Nachweisbarkeit des Zugangs unwirksam sind.
Der Ausgangsfall: Kündigung scheitert am fehlenden Zugangsnachweis
Dem Urteil lag ein arbeitsrechtlicher Streit zugrunde, wie er in der Praxis häufig vorkommt.
Ein Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kündigen. Voraussetzung für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung war unter anderem, dass dem Beschäftigten zuvor ordnungsgemäß ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten wurde.
Die entsprechende Einladung verschickte der Arbeitgeber per Einwurf-Einschreiben.
Der Arbeitnehmer bestritt jedoch später, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben.
Zwar legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den digitalen Zustellnachweis der Deutschen Post vor. Selbst der Postzusteller wurde als Zeuge benannt. Dieser konnte sich allerdings an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern.
Sowohl das Landesarbeitsgericht Hamburg als auch anschließend das Bundesarbeitsgericht kamen zu dem Ergebnis, dass der Zugang des Schreibens nicht ausreichend bewiesen werden konnte. Die Kündigung erwies sich deshalb als unwirksam.
Warum das Einwurf-Einschreiben an Beweiskraft verloren hat
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts liegt die Ursache in der inzwischen vollständig digitalisierten Zustellung der Deutschen Post.
Früher dokumentierten Zusteller den Einwurf eines Einschreibens mithilfe eines sogenannten „Peel-off-Labels“, das unmittelbar auf den Zustellnachweis geklebt und handschriftlich bestätigt wurde. Dadurch ließ sich nachvollziehen, welches konkrete Schreiben wann und wo eingeworfen wurde.
Heute erfolgt die Dokumentation ausschließlich digital.
Das Gericht sieht darin mehrere Schwachstellen:
- der digitale Zustellnachweis enthält regelmäßig keine konkrete Zustelladresse,
- der Name des Empfängers wird nicht dokumentiert,
- der genaue Zeitpunkt des Einwurfs lässt sich nicht eindeutig nachvollziehen,
- der Zusteller kann den Zustellvorgang bereits elektronisch bestätigen, bevor der Brief tatsächlich eingeworfen wird,
- theoretisch besteht die Möglichkeit eines Fehleinwurfs.
Nach Ansicht des BAG reicht diese Dokumentation nicht mehr aus, um den tatsächlichen Zugang des konkreten Schreibens mit der erforderlichen Sicherheit zu belegen.
Warum der Zugang rechtlich so wichtig ist
Im Arbeitsrecht werden viele Erklärungen erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam.
Das betrifft insbesondere:
- ordentliche Kündigungen,
- außerordentliche Kündigungen,
- Änderungskündigungen,
- Abmahnungen,
- Einladungen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM),
- sonstige fristgebundene Erklärungen.
Bestreitet der Arbeitnehmer den Erhalt, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Beweislast.
Kann dieser den Zugang nicht nachweisen, entfaltet das Schreiben keine rechtliche Wirkung – selbst dann nicht, wenn es inhaltlich vollständig berechtigt gewesen wäre.
Welche Zustellmethoden künftig mehr Sicherheit bieten
Das Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitgeber rechtssichere Zustellungen künftig kaum noch durchführen können. Vielmehr gewinnen andere Zustellungsformen an Bedeutung.
Als besonders beweissicher gelten:
Persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung
Die sicherste Variante bleibt die persönliche Aushändigung des Schreibens. Idealerweise bestätigt der Empfänger den Erhalt mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift. Verweigert er die Unterschrift, sollte dies durch Zeugen dokumentiert werden.
Botenzustellung mit Zustellprotokoll
Ist eine persönliche Übergabe nicht möglich, empfiehlt sich die Zustellung durch einen Boten. Dieser sollte den Inhalt des Schreibens kennen und den Einwurf mit einem detaillierten Protokoll dokumentieren. Fotos des Briefkastens und des Einwurfs können die Beweislage zusätzlich stärken.
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Für besonders bedeutsame oder konfliktträchtige Fälle bietet die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher den höchsten Beweiswert. Sie verursacht zwar höhere Kosten, gilt vor Gericht jedoch als besonders belastbar.
Auch Übergabe-Einschreiben bergen Risiken
Nicht nur das Einwurf-Einschreiben ist problematisch.
Auch das klassische Übergabe-Einschreiben bietet keine vollständige Sicherheit. Trifft der Zusteller den Empfänger nicht an oder verweigert dieser die Annahme, wird die Sendung regelmäßig in einer Postfiliale hinterlegt.
Der Zugang erfolgt dann erst mit der tatsächlichen Abholung – sofern diese überhaupt erfolgt. Gerade bei Kündigungsfristen kann dies erhebliche rechtliche Risiken mit sich bringen.
Arbeitgeber sollten ihre Prozesse überprüfen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfte zahlreiche Unternehmen dazu veranlassen, ihre internen Abläufe anzupassen.
Insbesondere Personalabteilungen sollten künftig genau festlegen,
- welche Zustellungsart verwendet wird,
- wie Zustellungen dokumentiert werden,
- welche Personen als Zeugen eingesetzt werden,
- und wie fristgebundene Erklärungen rechtssicher nachgewiesen werden können.
Eine sorgfältige Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein.
Fazit
Mit seinem Urteil setzt das Bundesarbeitsgericht neue Maßstäbe für den Nachweis des Zugangs arbeitsrechtlicher Erklärungen. Das bislang häufig genutzte digitale Einwurf-Einschreiben bietet nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Anscheinsbeweis mehr für den tatsächlichen Zugang eines Schreibens.
Für Arbeitgeber bedeutet dies ein erhöhtes Risiko bei Kündigungen, Abmahnungen und anderen wichtigen Erklärungen. Wer arbeitsrechtliche Streitigkeiten vermeiden möchte, sollte künftig auf beweissichere Zustellungsformen wie die persönliche Übergabe, eine sorgfältig dokumentierte Botenzustellung oder – in besonders sensiblen Fällen – die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher setzen. Eine Anpassung der internen Zustellungsprozesse dürfte nach der aktuellen BAG-Rechtsprechung für viele Unternehmen sinnvoll sein.