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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Vermögen der Evoque Partners Germany GmbH & Co. KG angeordnet
Vorläufige Insolvenzverwaltung für MC Karlsruhe UG angeordnet

Vorläufige Insolvenzverwaltung über Vermögen der Evoque Partners Germany GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 1507 IN 4731/25

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Evoque Partners Germany GmbH & Co. KG mit Sitz in München hat das Amtsgericht München als Insolvenzgericht am 12. Februar 2026 um 03:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Grundlage der Entscheidung ist der Eigenantrag des Unternehmens auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Die Schuldnerin, ansässig in der Ganghoferstraße 31 in München und vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Evoque Germany GmbH, deren Geschäftsführung bei Kotz Gunther liegt, steht damit unter den Sicherungsmaßnahmen des Insolvenzrechts. Ziel dieser Maßnahmen ist es, das vorhandene Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen zu schützen und die Voraussetzungen für eine geordnete weitere Verfahrensführung zu gewährleisten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Schuster aus München bestellt. Mit seiner Bestellung gehen umfassende Kontrollbefugnisse einher. Verfügungen der Schuldnerin über Vermögenswerte sind ab sofort nur noch wirksam, wenn sie mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Diese Anordnung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung offener Forderungen und sämtliche Maßnahmen, die geeignet sind, die Vermögenslage des Unternehmens zu verändern.

Die rechtliche Vertretung der Antragstellerin erfolgt durch die Rechtsanwälte Bryan Cave Leighton Paisner LLP mit Sitz in Frankfurt am Main. Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt eine entscheidende Phase des Verfahrens, in der die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geprüft und die Grundlage für mögliche Sanierungsmaßnahmen oder die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen wird.

Gegen die gerichtliche Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht München einzulegen, wobei sowohl die schriftliche Einreichung als auch die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig ist. Ebenso besteht die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr.

 

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