Interviewer:
Herr Linnemann, die Readcrest Capital AG lädt für den 16. März 2026 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Auf der Tagesordnung stehen umfangreiche Beschlüsse zu Wandelschuldverschreibungen und neuem bedingten Kapital. Warum ist diese Hauptversammlung für Aktionäre so bedeutend?
Niklas Linnemann:
Weil hier zentrale Weichen für die künftige Kapitalstruktur der Gesellschaft gestellt werden. Es geht nicht um Routinebeschlüsse, sondern um die Ausweitung bereits bestehender Ermächtigungen und um die Schaffung zusätzlichen bedingten Kapitals. Damit erhält der Vorstand deutlich mehr Spielraum, neue Aktien über Wandlungs- und Optionsrechte auszugeben – potenziell in erheblichem Umfang.
Interviewer:
Konkret soll die Zahl der Aktien, die über Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden können, auf bis zu rund 26,9 Millionen Stück erhöht werden. Was steckt dahinter?
Linnemann:
Das ist klassisches Kapitalmarktrecht: Die Gesellschaft möchte sich flexibel finanzieren können, ohne für jede einzelne Maßnahme erneut eine Hauptversammlung einberufen zu müssen. Wandelschuldverschreibungen erlauben es, zunächst Fremdkapital aufzunehmen, das später in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Für das Unternehmen ist das attraktiv, weil Liquidität geschont wird und Finanzierungen schneller umgesetzt werden können.
Interviewer:
Für Aktionäre klingt das allerdings nach Verwässerungsrisiken. Zu Recht?
Linnemann:
Ja, dieses Risiko besteht eindeutig. Jede Wandlung von Schuldverschreibungen in Aktien erhöht die Zahl der Aktien und kann den prozentualen Anteil bestehender Aktionäre verringern. Deshalb ist der sogenannte Bezugsrechtsausschluss ein sensibler Punkt. Zwar sind diese Ausschlüsse gesetzlich geregelt und auf bestimmte Grenzen – etwa 20 Prozent des Grundkapitals – begrenzt, dennoch bedeutet das: Nicht alle Aktionäre können automatisch mitziehen.
Interviewer:
Die Gesellschaft begründet die Bezugsrechtsausschlüsse mit Flexibilität und Marktnähe. Ist das aus juristischer Sicht zulässig?
Linnemann:
Grundsätzlich ja. Das Aktiengesetz erlaubt Bezugsrechtsausschlüsse, wenn sie sachlich gerechtfertigt und im überwiegenden Interesse der Gesellschaft sind. Die Readcrest Capital AG argumentiert hier mit schnellen Platzierungen, günstigen Marktfenstern und strategischen Akquisitionen. Juristisch ist das sauber formuliert – entscheidend ist später aber die konkrete Umsetzung.
Interviewer:
Ein weiterer zentraler Punkt ist die Aufstockung des Bedingten Kapitals 2025 und zusätzlich die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2026/1. Was bedeutet „bedingtes Kapital“ für Privatanleger?
Linnemann:
Bedingtes Kapital ist eine Art Vorratskapital. Es entsteht nicht sofort, sondern erst dann, wenn bestimmte Bedingungen eintreten – etwa wenn Anleihegläubiger ihre Wandlungsrechte ausüben. Für Anleger heißt das: Heute ändert sich rechnerisch noch nichts, aber künftig kann die Aktienzahl deutlich steigen, ohne dass erneut abgestimmt wird.
Interviewer:
In Summe könnten also mehrere Millionen neue Aktien entstehen?
Linnemann:
Ja. Rechnet man die verschiedenen bedingten Kapitalvolumina zusammen, reden wir über einen erheblichen potenziellen Zuwachs an Aktien. Das muss nicht negativ sein – wenn das Kapital produktiv eingesetzt wird. Aber es ist ein Risiko, das Aktionäre kennen und bewusst abwägen müssen.
Interviewer:
Die Gesellschaft betont, derzeit bestehe „keine konkrete Absicht“, die Ermächtigungen erneut auszunutzen. Wie bewerten Sie diese Aussage?
Linnemann:
Das ist ein klassischer Formulierungssatz in Einladungen zu Hauptversammlungen. Er bedeutet nicht, dass die Instrumente nicht genutzt werden – sondern nur, dass es aktuell keinen festen Beschluss gibt. Aktionäre sollten sich daher nicht allein auf diese Aussage verlassen, sondern die langfristige Kapitalstrategie des Unternehmens betrachten.
Interviewer:
Welche Fragen sollten Aktionäre auf der Hauptversammlung stellen?
Linnemann:
Ich empfehle insbesondere Fragen zu:
-
konkreten Einsatzszenarien der Wandelschuldverschreibungen,
-
geplanten Akquisitionen oder Investitionen,
-
der angestrebten Verwässerungsgrenze,
-
und zur zeitlichen Perspektive möglicher Kapitalmaßnahmen.
Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG ist hier ein wichtiges Instrument.
Interviewer:
Ihr Fazit: Zustimmung oder Vorsicht?
Linnemann:
Weder pauschale Ablehnung noch blindes Vertrauen. Die Beschlüsse geben dem Vorstand weitreichende Macht – das kann Chancen eröffnen, birgt aber klare Risiken. Wer investiert ist, sollte sich bewusst machen: Diese Hauptversammlung entscheidet nicht über einzelne Maßnahmen, sondern über den Handlungsspielraum der nächsten Jahre.
Interviewer:
Herr Linnemann, vielen Dank für das Gespräch.
Linnemann:
Sehr gern.