Wer sich freiwillig tätowieren lässt und aufgrund von Komplikationen wie einer Entzündung arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Fall: Pflegehilfskraft wegen entzündeter Tätowierung arbeitsunfähig
Im konkreten Fall ging es um eine Pflegehilfskraft, die sich während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Tätowierung am Unterarm stechen ließ. Kurze Zeit später entzündete sich die tätowierte Stelle, woraufhin die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde.
Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Zahlung des Entgelts während der Krankheitszeit – mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe die Erkrankung selbst verschuldet. Die Betroffene klagte auf Lohnfortzahlung – blieb damit jedoch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.
Die rechtliche Begründung des Gerichts
Das Gericht stellte klar: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 Abs. 1 EFZG) besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur dann, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Im vorliegenden Fall sei die Entzündung eine typische Komplikation einer Tätowierung – einer medizinisch nicht notwendigen, rein freiwilligen Körperveränderung.
Die Klägerin habe somit das Risiko der Erkrankung bewusst in Kauf genommen, obwohl sie beruflich auf ihre körperliche Gesundheit – insbesondere im Pflegebereich – angewiesen sei. Damit handele es sich um eine selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit, was den Anspruch auf Lohnfortzahlung ausschließe.
Signalwirkung des Urteils
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für viele Branchen, in denen körperliche Belastbarkeit wichtig ist. Es zeigt: Wer durch freiwillige Eingriffe – wie Tätowierungen, Schönheitsoperationen oder riskante Freizeitaktivitäten – erkrankt und arbeitsunfähig wird, muss mit dem Verlust der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall rechnen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich daher bewusst sein, dass sie bei selbst verursachten Gesundheitsrisiken im Zweifel auch selbst für den finanziellen Ausfall aufkommen müssen.
Fazit
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stärkt mit diesem Urteil die Abgrenzung zwischen beruflicher Fürsorgepflicht und persönlicher Lebensgestaltung. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, für Krankheitszeiten aufzukommen, wenn diese durch freiwillig eingegangene Risiken entstehen. Tätowierungen gehören zwar zur persönlichen Freiheit – deren gesundheitliche Folgen aber unterliegen dem Eigenverantwortungsprinzip.