Amtsgericht München
Abteilung für Jugendstrafsachen
In der Jugendvollstreckungssache gegen Mako Samiratou (geb. Mako) wegen Geldwäsche
1034 VRJs 1112/24 jug (1034 Ds 320 Js 206979/22 jug AG (München)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil des Amtsgerichts München vom 26.04.2024, rechtskräftig seit 26.04.2024, Az: 1034 Ds 320 Js 206979/22 jug, wurde gegen die Verurteilte die Einziehung wie folgt angeordnet: Zahlung eines Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 2.517,91 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen aus der, der Verurteilung zugrunde liegenden, Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 01.10.2022 wurde die Angeklagte von einem oder mehreren bilsang unbekannten Hintermännern als sog. Finanzagentin angeworben. Entsprechend der mit den unbekannten Hintermännern vereinbarten Vorgehensweise gingen auf den vorgenannten Konten der Angeklagten sodann im Zeitraum zwischen dem 03.12.2022 und 01.02.2023 insgesamt fünf Überweisungen in einer Gesamthöhe von 23.292,62 EUR ein. Sämtliche Überweisungen waren zuvor von bislang unbekannten Tätern betrügerisch veranlasst worden. Dabei gingen die Täter nach folgendem Modus Operandi vor: Die Täter gaben sich über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ den wahren Tatsachen widersprechend als Angehörige der Geschädigten aus und behaupteten, sie hätten ihr Mobiltelefon verloren, weswegen sie die Geschädigten nun über diese neue Nummer kontaktieren würden. Die Geschädigten wurden sodann gebeten, eine eilige Überweisung für den vermeintlichen Angehörigen vorzunehmen. Im Vertrauen hierauf, dass es sich bei dem Absender tatsächlich um den Angehörigen handelt, überwiesen die Geschädigten die jeweils geforderte Summe.
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei dem Amtsgericht München geltend machen zu können. Sollten Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben oder beabsichtigen diese künftig durchzusetzen, wird um Mitteilung gebeten.
Zur Geltendmachung bei dem Amtsgericht München melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei möglich, § 459k Abs. 1 StPO.
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch das Amtsgericht München an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Dem Gericht ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet. Hinsichtlich dieses Wertes steht Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zu, § 459h Abs. 2 StPO.
Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.
Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.
Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).
Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPQ
Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht München anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers und die Anspruchshöhe ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrunde liegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht lässt die Auskehrung des Verwertungserlöses nach Maßgabe des § 459h Absatz 2 zu. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht; § 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
Vor der Entscheidung über die Auskehrung des Verwertungserlöses wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).
Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen
Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Vollstreckungsbehörde zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).
Gibt es mehrere Verletzte aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei dem Amtsgericht München anmelden, und stellt das Amtsgericht München fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann das Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).
Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 StPO).
Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).
Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).
Rückantwort
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| Amtsgericht München | Absender: |
| Abteilung für Jugendstrafsachen | ___________________________________________ |
| Nymphenburger Straße 16 | Vorname, Name |
| 80335 München | ___________________________________________ |
| Str., Haus-Nr., PLZ, Ort | |
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| Tel.Nr./Telefax-Nr. |
| Ihr Zeichen | Datum |
1034 VRJs 1112/24 jug
(1034 Ds 320 Js 206979/22 jug AG München)
In der Jugendvollstreckungssache gegen
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Mako Samiratou (geb. Mako) |
wegen Geldwäsche
Rückantwort zur Mitteilung des Gerichts nach § 459i StPO vom 28.05.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden: _______________ EUR
(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Weitere Ansprüche wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)
| [ ] | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird | ||
| [ ] | in voller Höhe | ||
| [ ] | in Höhe von ______ EUR | ||
| zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch das Gericht angemeldet. | |||
| Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden: | |||
| Kontoinhaber: | _____________________________________________ | ||
| IBAN: | _____________________________________________ | ||
| BIC/SWIFT-Code: | _____________________________________________ | ||
| Kreditinstitut: | _____________________________________________ | ||
| bei abweichendem Kontoinhaber, Anschrift des Kontoinhabers: | |||
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| [ ] | Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandene Anspruchs habe ich von d. oben genannten Person(en) Zahlungen in Höhe von ______ EUR erhalten. | ||
| [ ] | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wurde | ||
| [ ] | d. Verurteilten in voller Höhe erlassen. | ||
| [ ] | d. Verurteilten in Höhe von ______ EUR erlassen. | ||
| [ ] | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird eigens bzw. durch | ||
| _____________________________ vollstreckt. | |||
| Bei Abschluss der Vollstreckung erfolgt eine Mitteilung an das Amtsgericht München. | |||
| [ ] | Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung / Abgeltung erloschen. | ||
| [ ] | Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch das Amtsgericht München wird | ||
| [ ] | in voller Höhe verzichtet. | ||
| [ ] | in Höhe von ______ EUR verzichtet. | ||
| [ ] | Sonstige Angaben (z. B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.) | ||
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| [ ] | Die im Anschreiben genannten Ansprüche wurden bzw. werden zivilrechtlich geltend gemacht. (Eine Kopie der Klage bzw. des Vollstreckungstitels liegt bei.) | ||
Ort, Datum
Unterschrift
Hinweis:
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