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Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –

730 VRs 25 Js 9257/​24

Vollstreckungsverfahren gegen Sabatino Moses Lakatosz

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Sabatino Moses Lakatosz
Entscheidung Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13.01.2025, Az: 3 KLs 25 Js 9257/​24, rechtskräftig seit 03.03.2025
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 30.000,00 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bzw. zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 07.01.2023 übernahm die oben genannte Person, der sich über den Jahreswechsel 2022/​2023 bis einschließlich 07.01.2023 in Deutschland im Raum Neuss aufhielt, an einem oder mehreren nicht bekannten Orten von nicht näher bekannten Personen Bargeld in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR. Es handelte sich hierbei um Bargeld aus Straftaten. Am 07.01.2023 begab sich die oben genannte Person von Düsseldorf nach London, wobei er das Bargeld in Höhe von 30.000,00 EUR mit sich nahm. In Großbritannien tauschte er den genannten Betrag zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in der Folgezeit – mithin nach dem 07.01.2023 – an einem nicht näher bekannten Ort in britische Pfund um und übergab diesen Bargeldbetrag zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt an eine weitere Person.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang keine Vermögenswerte gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Pforzheim melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

gez.
Mayer
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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