Aktenzeichen: 280 IN 79/25 – Amtsgericht Mainz
Mainz, 23. Mai 2025 – Die Systemgastronomie P. van der Broeck GmbH & Co. KG, mit Sitz am Gutenbergplatz 6, 55116 Mainz, steht vor einer kritischen Phase der Neuordnung. Das Amtsgericht Mainz hat im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens um 09:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet.
Die Gesellschaft ist unter der Handelsregisternummer HRA 43999 beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Systemgastronomie P. van der Broeck Verwaltungs-GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Philipp van der Broeck.
Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Mit sofortiger Wirkung wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Jüchser von der Kanzlei Lieser Rechtsanwälte, An den Grachten 3–17, 55120 Mainz, als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Er übernimmt nun die Verantwortung dafür, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und erste Weichen für die weitere wirtschaftliche Prüfung zu stellen.
Verfügungen nur noch mit Zustimmung möglich
Sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – etwa Zahlungen, Abschlüsse von Verträgen oder Einzug von Forderungen – dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der Bewahrung der Insolvenzmasse (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Zahlungsstopp für Drittschuldner
Kunden und Geschäftspartner der Systemgastronomie P. van der Broeck GmbH & Co. KG, die der Gesellschaft Zahlungen schulden, sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlungen an die Schuldnerin selbst gelten als unwirksam (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Ziel der Maßnahme: Prüfung der Sanierungsfähigkeit
Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird Rechtsanwalt Dr. Jüchser insbesondere prüfen:
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Liegt ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor?
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Reicht das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten aus?
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Gibt es eine realisierbare Sanierungsperspektive oder ist eine zügige Abwicklung notwendig?
Die Entscheidung über die förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt nach Abschluss dieser Prüfung.
Rechtsschutz und Beschwerdemöglichkeiten
Gegen den gerichtlichen Beschluss können sowohl die Schuldnerin als auch betroffene Gläubiger binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Diese ist beim Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, einzureichen – entweder schriftlich oder elektronisch über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) unter Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften.
Fazit
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist ein bedeutender Schritt zur wirtschaftlichen Klärung der Situation der Systemgastronomie P. van der Broeck GmbH & Co. KG getan. Für Kunden, Mitarbeitende, Gläubiger und Lieferanten bedeutet dies zunächst eine Phase der Unsicherheit, aber auch die Chance auf eine mögliche Sanierung oder geordnete Abwicklung unter juristischer Aufsicht.
Die kommenden Wochen werden zeigen, ob der Gastronomiebetrieb mit professioneller Unterstützung wieder auf Kurs gebracht werden kann – oder ob ein Insolvenzverfahren unumgänglich ist.