Aktenzeichen: 3613 IN 2990/25
Die Subscriptio Immobilienprojekt GmbH, mit Sitz in der Linienstraße 205, 10119 Berlin, ist in wirtschaftliche Turbulenzen geraten. Im Rahmen des am 15. Mai 2025 um 16:00 Uhr eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Amtsgericht Charlottenburg mehrere einschneidende Sicherungsmaßnahmen beschlossen, um eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern.
Das Unternehmen ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 221529 eingetragen und wird von den Geschäftsführern Udo Dürholt und Aleksander Mojski geleitet. Die Gesellschaft war bislang auf Immobilienprojekte im Berliner Raum spezialisiert, musste sich jedoch aufgrund finanzieller Schwierigkeiten an das Insolvenzgericht wenden.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jesko Stark, Kanzlei in der Budapester Straße 35, 10787 Berlin, bestellt. Ihm obliegt fortan die Überwachung sämtlicher Vermögensbewegungen und die Sicherung der Insolvenzmasse.
Das Gericht untersagte mit sofortiger Wirkung sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen, sofern keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese sogenannte Zustimmungspflicht (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) sichert die Insolvenzmasse vor eigenmächtigen Entscheidungen und möglichen Verlusten.
Zudem wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter das Recht eingeräumt, sämtliche Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Dafür darf er ein spezielles Insolvenzsonderkonto gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.02.2019 – IX ZR 47/18) eröffnen und führen.
Auch wurde allen Drittschuldnern, also Geschäftspartnern und Kunden, untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sämtliche Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsanwalt Stark wurde zudem ermächtigt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Subscriptio Immobilienprojekt GmbH ist verpflichtet, ihm alle zur Aufklärung der Vermögenslage erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Ziel des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist es, zu prüfen, ob genügend Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines möglichen Hauptverfahrens zu decken. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird in den kommenden Wochen eine umfassende Bewertung der wirtschaftlichen Gesamtlage vornehmen und dem Gericht über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berichten.
Die betroffenen Gläubiger sowie sonstige Beteiligte werden darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Diese ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die erste wirksame Zustellung oder Veröffentlichung des Beschlusses. Eine Einlegung per einfacher E-Mail ist unzulässig; für die elektronische Kommunikation gelten besondere technische Vorgaben, die auf der Website der Justiz unter www.justiz.de abrufbar sind.
Die Entscheidung markiert einen zentralen Schritt im Verfahren – nun liegt es am vorläufigen Insolvenzverwalter, die Grundlage für die nächsten Maßnahmen zu schaffen: sei es die Vorbereitung einer Sanierung, die mögliche Übernahme durch Investoren oder die Abwicklung im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens.