Interviewer: Herr Iwanow, die Blue Energy Group AG bietet Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung an. Wie bewerten Sie dieses Angebot aus rechtlicher Sicht?
Rechtsanwalt Michael Iwanow: Zunächst einmal muss man festhalten, dass es sich bei den angebotenen Aktien um vinkulierte Namensaktien handelt. Diese können nur mit Zustimmung des Vorstands übertragen werden, was die Handelbarkeit erheblich einschränkt. Aus rechtlicher Sicht ist das grundsätzlich zulässig, aber es schränkt die Flexibilität der Anleger erheblich ein.
Interviewer: Ein weiterer Punkt ist die fehlende Börsennotierung. Welche Folgen hat das für die Anleger?
Iwanow: Das ist ein erheblicher Nachteil. Wenn die Aktien nicht an einer Börse notiert sind, besteht faktisch keine Marktliquidität. Anleger können die Anteile nur schwer verkaufen, wenn sie schnell Kapital benötigen. Rechtlich ist das zwar kein Verstoß, aber es birgt erhebliche Risiken, vor allem bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens.
Interviewer: Die Blue Energy Group AG hat einen Verschuldungsgrad von über 1.200 %. Wie bewerten Sie das?
Iwanow: Das ist extrem hoch. Rechtlich gesehen bedeutet ein solcher Verschuldungsgrad, dass im Falle einer Insolvenz zunächst die Gläubiger bedient werden. Aktionäre stehen in der Rangfolge ganz hinten und müssen mit einem Totalverlust rechnen. Anleger sollten sich daher bewusst sein, dass die Investition mit einem sehr hohen Risiko verbunden ist.
Interviewer: Das Unternehmen plant, bis 2026 keine Dividenden auszuschütten. Ist das aus rechtlicher Sicht problematisch?
Iwanow: Nein, grundsätzlich nicht. Es ist üblich, dass junge oder neu strukturierte Unternehmen zunächst Gewinne reinvestieren. Das muss jedoch transparent und klar kommuniziert werden. Anleger sollten wissen, dass sie in den nächsten Jahren keine Rendite in Form von Dividenden erwarten können.
Interviewer: Ein weiteres Problem scheint die mangelnde Kontrolle über die Mittelverwendung zu sein. Wie sehen Sie das?
Iwanow: Ein Finanzberater hat hier eine besondere Sorgfaltspflicht. Er muss die Mittelverwendung regelmäßig überprüfen und dokumentieren, um sicherzustellen, dass die Gelder der Anleger zweckgemäß verwendet werden. Gerade bei hochriskanten Investments muss der Berater die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen und kritisch hinterfragen.
Interviewer: Stichwort Prospektpflicht: Gibt es aus Ihrer Sicht Anhaltspunkte, dass die Prospekte möglicherweise nicht gesetzeskonform sind?
Iwanow: Das ist ein zentraler Punkt. Bei Angeboten dieser Art muss genau geprüft werden, ob die Verkaufsprospekte den gesetzlichen Anforderungen genügen. Wenn Aktien öffentlich angeboten werden, könnte ein Wertpapier-Informationsblatt erforderlich sein, das von der BaFin genehmigt wurde. Sollte ein solches fehlen, könnte das Angebot möglicherweise gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen.
Interviewer: Was sollten betroffene Anleger nun tun?
Iwanow: Zunächst sollten Anleger prüfen, ob sie umfassend und transparent über die Risiken informiert wurden. Wenn das nicht der Fall ist, könnte ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Zudem rate ich, rechtlichen Rat einzuholen, um die individuelle Situation prüfen zu lassen. Bei Fehlberatungen kann es durchaus Haftungsansprüche gegen die Finanzberater geben.
Interviewer: Was würden Sie Finanzberatern raten, die solche Angebote vermitteln?
Iwanow: Finanzberater müssen ihre Sorgfaltspflicht ernst nehmen. Das bedeutet, dass sie nicht nur die Bonität des Unternehmens, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Prospekte und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Eine reine Weitergabe von Informationen reicht nicht aus. Dokumentationspflichten müssen penibel eingehalten werden, um späteren Haftungsansprüchen vorzubeugen.
Interviewer: Herr Iwanow, vielen Dank für die umfassende Einschätzung!
Iwanow: Gern geschehen. Anleger sollten in solchen Fällen immer wachsam sein und die rechtlichen Rahmenbedingungen genau prüfen.