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Kunstschmiede Klaus-Dieter Magister GmbH & Co. KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 534 IN 319/25

Das Amtsgericht Dresden hat am 26. Februar 2025 um 13:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Kunstschmiede Klaus-Dieter Magister GmbH & Co. KG angeordnet. Rechtsanwalt Thomas Beck wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Hintergrund der Entscheidung

Die Kunstschmiede Klaus-Dieter Magister GmbH & Co. KG, mit Sitz in Großenhain, wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin Magister Verwaltungs GmbH vertreten. Geschäftsführer sind Cornelia Magister und Klaus-Dieter Magister. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Gerichtliche Maßnahmen zur Vermögenssicherung

🔹 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Thomas Beck übernimmt die Überwachung und Sicherung der Insolvenzmasse.
🔹 Allgemeines Verfügungsverbot: Der Schuldnerin wurde untersagt, selbstständig über ihr Vermögen zu verfügen.
🔹 Einschränkung der Verfügungsgewalt: Geschäftstransaktionen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich.
🔹 Zahlungsstopp an die Schuldnerin: Drittschuldner dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
🔹 Ermächtigung des Insolvenzverwalters: Thomas Beck ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder der Schuldnerin entgegenzunehmen und über sie zu verfügen.

Wie geht es weiter?

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun eine detaillierte Prüfung der wirtschaftlichen Lage durchführen. Anschließend entscheidet das Amtsgericht Dresden, ob das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet oder eine alternative Lösung angestrebt wird.

Gläubiger und Geschäftspartner sollten sich frühzeitig mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung setzen, um ihre Forderungen anzumelden und weitere Schritte zu klären.

Einsichtnahme und Rechtsmittelbelehrung

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dresden eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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