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Staatsanwaltschaft Berlin

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281 Js 2503/​19 (29101) V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 15.12.2022 ein Urteil ergangen, welches seit dem 23.12.2022 rechtskräftig ist.

Gegen Andre Duarte Cacheira, geb. am 04.08.1991 wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.666,00 € Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zur Verschaffung einer Einnahmequelle bot der Angeklagte die von seiner Mutter angemietete Wohnung zur Untermiete auf Zeit einer Vielzahl von Interessenten an. Zum Vertragsschluss erhob er dabei die Mietkaution, sowie die erste Monatsmiete, wohlwissend, dass er weder Willens noch in der Lage war seine Verpflichtung der Wohnraumüberlassung nachzukommen. In vier Fällen schloss er so einen Mietvertrag ab, vereinnahmte die geforderten Geldbeträge und setzte sich dann nach Portugal ab, ohne, dass die Vertragspartner den vereinbarten Wohnraum beziehen konnten. Es handelt sich unter anderem um folgenden Fall:

Katharina Kretzschmer, Vertrag vom 06.11.2018 für den Mietzeitraum vom 01.12.2018 bis 30.11.2019. Zahlung der Mietkaution von 1320,00 €.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung b. d. Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 281 Js 2503/​19 (29101) V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, wenn sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der o. g. Frist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses b. d. Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und § 459 k Abs. 5 StPO verwiesen.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft Berlin hierüber eine Quittung vor, da der/​die Einziehungsbetroffene dann einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Weiterhin können Sie im Falle eines durchgeführten Insolvenzverfahrens eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften der §§ 459 m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), 111i Abs. 2 S. 2 StPO, 459 m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist v. 2 Jahren ab Absehen v. d. Antragstellung) und § 459m Abs. 2 StPO verwiesen.
In den Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft nur unter Vorlage eines Vollstreckungstitels
(§§ 704, 794 ZPO), aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. Die Auskehrung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldungen b. d. Staatsanwaltschaft Berlin.

Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung Ihres Anspruches.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z. Bsp. bei Erbschaft, Forderungsübertragung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu verlangen.“

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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