Staatsanwaltschaft Ravensburg
R181 VRs 52 Js 27849/22
Durch das Amtsgericht Riedlingen ist am 31.07.2023 ein Urteil ergangen, welches seit dem 08.08.2023 rechtskräftig ist. Gegen Michelle Bürger wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB in Höhe von 3.550 Euro angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zeitraum zwischen dem 28.10.2020 und dem 09.03.2022 stellte Michelle Bürger insgesamt 11 gefälschte Überweisungsträger her und warf diese bei einer Filiale der Kreissparkasse Biberach ein, woraufhin es in der Folgezeit zu unberechtigten Überweisungen vom Konto der Geschädigten Renate Weiß kam. Ihr entstand damit ein Gesamtschaden in Höhe von 3.550 Euro.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs.1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte/Geschädigte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr. 1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen R181 VRs 52 Js 27849/2 schriftlich in Verbindung setzen.
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