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Staatsanwaltschaft München I

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von
Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

470 Js 117478/​23

Unter dem Az.: 814 Ls 470 Js 117478/​23 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 20.7.2023 gegen den Einziehungsbetroffenen PAUNOVIC Zlatko die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 21622,84 EURO rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl zwischen dem 30.1.23 und 31.1.23 aus dem Anwesen Fasanenstraße 67, 82008 Unterhaching

ein Mountainbike der Firma Canyon/​Spectral WMN CF 7.0,
ein Mountainbike der Firma Canyon/​Torque WMN CF 7.0,
ein Mountainbike der Firma Trek/​Demo Powerfl Lt ) EU 18.5 Gn,
ein Rennrad der Marke Giant/​TCE Advanced 2 black-silver M/​L,
ein Herrenrad der Marke Gravelbike Giant/​Liv Devote Advanded 2, FIN: K9GAZ02315,
ein Mountainbike der Marke Cube/​Stero 120 HPC, FIN: WOW45427PSDT,
eine Wandhalterung,
zwei an den Fahrrädern befindlichen Fahrradschlösser,
ein E-Bike der Marke Scott/​Aspect eRIDe950,
ein Rennrad der Marke Lupierre/​Croschill 3.0, FIN: LPB922019

im Gesamtwert in Höhe von 20124,84 EURO

Diebstahl zwischen dem 30.1.23 und 31.1.23 aus dem Anwesen Fasanenstraße 138, 82008 Unterhaching

ein Mountainbike der Marke Bulls/​Racer, FIN: AA91212497 im Gesamtwert von 498,00 Euro

Diebstahl zwischen dem 30.1.23 und 31.1.23 aus dem Anwesen Rosa Bauer Weg 2, 82008 Unterhaching

ein Trekkingrad der Marke CUBE/​Road SL 2020 im Gesamtwert von 1000 Euro

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieserMitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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