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Amtsgericht Wennigsen

qimono (CC0), Pixabay

Amtsgericht Wennigsen

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

5 Ds 3553 Js 3662/​23 (36/​23) VRJs – 8.09.2023

Das Amtsgericht Wennigsen vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Wennigsen (Deister) vom 14.06.2023 wegen Diebstahls gem. § 244 StGB (Az. 202201056666) gegen Delgash Ramo, geb. am 01.01.2007. Diese ist rechtskräftig seit dem 22.06.2023. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus der Straftat Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist dem Eigentümer ein Anspruch auf Rückgewähr entstanden, der nun geltend gemacht werden kann:

Mountainbike von BTWIN Rockrider 520 XL schwarz,

Rahmennummer: LA 15C23406;

entwendet am 17.08.2022 in Hannover – evtl. nahe der Straße An der Tiefenriede.

Wird der Anspruch innerhalb von 6 Monaten nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB)).

Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangen erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 Zivilprozessordnung (ZPO)) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollte der Eigentümer bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Dem Gericht ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Von Rückfragen ist deshalb abzusehen

 

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