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Urteil

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo untersagt, Datenschutzhinweise zu verwenden, die eine anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an Auskunfteien wie die Schufa ermöglichen. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

Die Klausel in den Geschäftsbedingungen von Eprimo erlaubte die Übermittlung von Kundendaten, auch wenn keine vertraglichen Pflichtverletzungen vorlagen. Das Landgericht erklärte diese Klausel für unzulässig und stellte fest, dass die Datenübermittlung ohne konkreten Anlass gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Die Klausel ermöglichte eine anlasslose „Vorratsdatensammlung“, die ein umfassendes Bild der Persönlichkeit der Betroffenen erstellen könnte. Dies könnte für Verbraucher negative Folgen haben, beispielsweise wenn Stromanbieter aufgrund der Datenübermittlung von einem Vertragsabschluss absehen.

Das Gericht bestätigte auch das Recht des vzbv, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen, da Verbraucherschutz und der Schutz personenbezogener Daten eng miteinander verbunden sind. Das Urteil ist rechtskräftig.

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