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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Susanne Klarmann-
Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

R005 VRs 165 Js 15193/​20

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 2 Ds 165 Js 15193/​20, gegen Susanne Klarmann- geboren am 1.01.1987- wegen Betruges, ist durch Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 09.03.2021 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen unter Pkt. II. 4 aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Sachverhalt:

Am 27.05.2020 verkaufte die Angeklagte unter dem Namen Monika Rubrecht ein iPhone XR Dual SIM zum Preis von 139 EUR einschließlich Versandkosten an Sylwia Ratajczak. Die Geschädigte überwies am 27.05.2020 den Kaufpreis auf das von der Angeschuldigten angegebene Konto.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 744,97 EUR gegen die Verurteilten angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die oben in der Sachverhaltsfeststellung genannte Verletzte kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 30.03.2022

gez. Neumärker
Rechtspflegerin

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