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Staatsanwaltschaft Konstanz

qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Konstanz

B930 VRs 47 Js 15026/​19

Vollstreckungsverfahren gegen Nukri Akubardia

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Nukri Akubardia
Entscheidung Strafbefehl des Amtsgerichts Singen (Hohentwiel) vom 08.09.2021, Az: 5 Cs 41 Js 9172/​19, rechtskräftig seit 29.12.2021
Einziehungsanordnung Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB)

Konkret eingezogen wurden folgende Gegenstände:
sechs Maniküresets
zwei Paar Sportschuhe der Marke Puma
ein Paar Sportschuhe der Marke Adidas
ein Paar Sportschuhe der Marke Nike
ein Sportshirt der Marke Adidas
eine Jeans der Marke Mustang
ein Gürtel
eine Astschere
ein Lasermessgerät
zwei elektrische Zahnbürsten

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte wurde wegen Diebstahls in fünf Fällen verurteilt. Die Diebstähle wurden zwischen dem 15.02.2019 und dem 05.03.2019 zum Nachteil der Firmen Drogeriemarkt Müller in Singen, Karstadt Sport in Konstanz, OBI in Singen dm in Singen und OBI in Konstanz begangen.

Im Rahmen einer Zollkontrolle wurden bei dem Verurteilten die nachfolgende Gegenstände festgestellt, welche er aus rechtswidrigen Taten, aller Wahrscheinlichkeit nach Diebstahlstaten, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 05.03.2019 vor 09.45 Uhr oder wenige Wochen zuvor an unbekannten Tatorten in Deutschland zum Nachteil nicht ermittelbarer Geschädigten erlangt hat:

Sechs Maniküresets, zwei Paar Sportschuhe der Marke Puma, ein Paar Sportschuhe der Marke Adidas, ein Paar Sportschuhe der Marke Nike, ein Sportshirt der Marke Adidas, eine Jeans der Marke Mustang, ein Gürtel, eine Astschere, ein Lasermessgerät und zwei elektrische Zahnbürsten.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnten die o. g. Gegenstände gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Konstanz geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Konstanz melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der eingezogene Gegenstände.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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