Die BaFin hat der Greensill Bank AG am 11. März 2021 untersagt, bestimmte Sicherheiten als Kreditminderungstechniken zu berücksichtigen. Sie hat zudem angeordnet, dass die Greensill Bank AG diese Sicherheiten im Risikomanagement nicht risikoreduzierend einstuft.
Das Institut hatte gegen die Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken im Sinne der Artikel 194, 207 und 213 der europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) sowie gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen. Die BaFin hat die Anordnungen auf Basis von § 6 Absatz 3 KWG sowie § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG erlassen.
Der Bescheid ist seit dem 12. April 2021 bestandskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.
Die BaFin weist auf ihre Pressemitteilung über die Anordnung des Moratoriums gegenüber der Greensill Bank AG vom 3. März 2021 hin.