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Staatsanwaltschaft Koblenz

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Koblenz

2080Js 15328/18 – 2800 VRs

In der Strafsache gegen Schäfer, Markus, wegen Betruges hat das Amtsgericht Neuwied unter dem Aktenzeichen 8a Ds 2080 Js 15328/18 in der Hauptverhandlung am 05.09.2019 die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 1.997,02 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 25.09.2019 rechtskräftig.

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Urteilsgründen ist eine Person durch die Tat geschädigt worden. Die Erben der Geschädigten Person sind unbekannt.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hatte Zugang zu der EC-Karte des Geschädigten um diesem als Gefälligkeit bei Bedarf Geld abzuheben. Andere Verfügungen sollte der Angeklagte mit der EC-Karte ausdrücklich nicht treffen. Spätestens Anfang November 2017 fasste der Angeklagte jedoch den Entschluss, sich aus der fortgesetzten Begehung der unrechtmäßigen Benutzung dieser Karte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und Dauer zu verschaffen, um u.a. daraus die Kosten seines Lebensbedarfs zu decken. Diesem Ansinnen folgend verwendete er die Kontodaten des Geschädigten, ohne dessen Kenntnis, in einem von ihm auf einen Alias-Namen laufenden Paypal-Konto. Mit falscher Identität, Zahlungsbereitschaft vorspiegelnd bestellte der Angeklagte im Zeitraum vom 12.11.2017 bis 11.12.2017 bei verschiedenen Internethändlern Waren und Leistungen. Die Waren und Leistungen wurden von den Anbietern im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Bezahlung an die Wohnanschrift des Angeklagten bzw. unmittelbar über das Internet auch gewährt.

Im Vollstreckungsverfahren konnten Vermögenswerte sichergestellt werden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Belehrung

Einziehung des Wertersatzes

Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren

Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, ist an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.

Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.

Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.

Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.

Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschusses nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.

Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.

Sonderfall Insolvenz

Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.

Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.

Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2080 Js 15328/18 – 2800 VRs melden.

 

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