Landgericht München I Az.: 34 O 1100/17
Auf Antrag der Kläger wird der Musterverfahrensantrag vom 24.4.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregister) mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekanntgemacht.
I. Beklagte:
1. Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Reederei Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Shaun Harbinson, Josef Obermeier, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München,
2. Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch die Komplementärin Conti Corona Anlageberatungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Menzl, Paul-Wassermann-Str. 5, 81829 München,
3. NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmut Ponath, Tim Ponath, Hamburger Str. 47 -51, 21614 Buxtehude
II. betroffener Emittent oder Anbieter von Kapitalanlagen:
Conti Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions-KG in Zusammenarbeit mit den Beteiligungsgesellschaften/Emittentinnen Conti 155. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Jupiter“, Conti 153. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Cordoba“, Conti 53. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS „Conti Salome“ und Conti 54. Container Schifffahrts-GmbH & Col KG MS „Conti Elektra“.
III. Prozessgericht nebst Aktenzeichen:
Landgericht München I, 34 O 1100/17
IV. Feststellungsziele
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten
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Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Emissionsprospekte zum „Conti Beteiligungsfonds IX“ und „Conti Beteiligungsfonds X“ wird festgestellt, dass die am 18.12.2006 und 29.01.2007 veröffentlichten Emissionsprospekte zum streitgegenständlichen „Conti Beteiligungsfonds IX“ und „Conti Beteiligungsfonds X“in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, insbesondere in folgenden Punkten ist:
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V. Lebenssachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens in Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem „Conti Beteiligungsfonds IX“ und „Conti Beteiligungsfonds X“ (Fonds) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Prospektverantwortliche und Gründungsgesellschafterin der 4 Einzelgesellschaften. Die Beklagten zu 2 und 3 sind ebenfalls Gründungsgesellschafter der 4 Einzelgesellschaften. Die 4 Einzelgesellschaften investierten jeweils in verschiedene Containerschiffe unterschiedlicher Größenklassen, den Schiffen Conti Jupiter, Conti Cordoba, Conti Salome und Conti Elektra. Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 100.000 € an den Fonds auf Grundlage der Prospekte mit Zeichnungsschein vom 12.2.2007 als Treugeberkommanditisten über die Treuhänderin Conti Beteiligungsverwaltungs GmbH & Co.KG.
Die Kläger erhielten bisher Ausschüttungen in Höhe von 20.877,00 €.
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihre Pflicht, die eintretenden Gesellschafter über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, verletzt. Die Beklagten hätten die Kläger über Prospektfehler, wie sie sich aus den oben genannten Feststellungszielen ergeben würden, informieren müssen. Die Kläger tragen vor, sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage der Emissionsprospekte vom 18.12.2006 und 29.01.2007 beteiligt zu haben. Diese seien fehlerhaft, so dass die Beklagten bei Verwendung dieser erkennbar fehlerhaften Prospekte ihre Aufklärungspflichten verletzt hätten. Bei zutreffender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet.
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Der Kläger hätte Ende 2008 die Herbst-Information 2008 erhalten mit dem Hinweis, dass aufgrund des aktuell schwierigen Marktumfeldes für die Conti Salome und Conti Elektra keine Ausschüttungen für das Geschäftsjahr 2009 erfolgen könnten. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Mittel nicht ausreichen, um den Fremdkapitaldienst zu begleichen. Auch die Herbst-Informationen 2009, 2010 und 2011 hätten die gleichen Informationen enthalten. Auch habe es eine außerplanmäßige Gesellschafterversammlung zu diesen Themen gegeben. Sie bestreiten im Übrigen Aufklärungsmängel und bestreiten die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags.
VI. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht
28.4.2017