Start Allgemein AC Biogasanlage Dreiunddreißig GmbH & Co. KG – insolvent

AC Biogasanlage Dreiunddreißig GmbH & Co. KG – insolvent

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Über das Vermögen  der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 9467 eingetragenen AC Biogasanlage Dreiunddreißig GmbH & Co. KG, Hafenweg 15, 48155 Münster, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafterinnen, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11517 eingetragene AC BioWend Verwaltungsgesellschaft mbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hubertus Eing, Billerbecker Straße 31A, 48653 Coesfeld und, die im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 11000 eingetragene AC Invest Verwaltungs GmbH, Hafenweg 15, 48155 Münster, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hubertus Eing, Billerbecker Straße 31A, 48653 Coesfeld

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 23.10.2015, um 13:14 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.06.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster, Telefon: 0251/609652-0, Fax: 025160965229. 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.11.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am 

Donnerstag, 17.12.2015, 09:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.  

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über  

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • die Genehmigung für den Insolvenzverwalter, das im Eigentum der Schuldnerin befindliche Blockheizkraftwerk (366 kW – BHKW MAN E2842 LE 322), freihändig zu veräußern,
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

– Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

– die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

  • und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

 

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

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