29. Oktober 2026 – Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit der Hashnet Infrastructure LLC aus Dubai und der Wealthier Corporation Limited aus Hongkong. Nach Feststellung der Aufsichtsbehörde verfügen beide Unternehmen nicht über die erforderliche Berechtigung, das Anlageprodukt „HashNet“ in Österreich zu vertreiben.
Besonders relevant ist die aufsichtsrechtliche Einordnung des Produkts: Die FMA stuft „HashNet“ als Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des österreichischen Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes (AIFMG) ein.
Damit unterliegt der Vertrieb des Produkts den entsprechenden gesetzlichen Anforderungen.
Diese Unternehmen nennt die Finanzmarktaufsicht
Die öffentliche Warnung betrifft folgende Anbieter:
Hashnet Infrastructure LLC
G06-319, Business Bay
Dubai, Vereinigte Arabische Emirate
Wealthier Corporation Limited
D-2, 7/F., Wing Cheong Commercial Building
Jervois Street, Hongkong
Als gemeinsame Kontaktmöglichkeiten werden genannt:
Internetseite: https://www.hashnet.ai/
E-Mail-Adresse: support@hashnet.ai
Die angegebenen Geschäftsanschriften sind Bestandteil der FMA-Bekanntmachung. Ob die Unternehmen dort tatsächlich geschäftlich tätig sind, wird durch die Mitteilung nicht gesondert bestätigt.
HashNet wird als Alternativer Investmentfonds eingestuft
Die FMA stellt ausdrücklich fest, dass das Produkt „HashNet“ als Alternativer Investmentfonds im Sinne des AIFMG einzustufen ist.
Alternative Investmentfonds sind grundsätzlich kollektive Anlageformen, bei denen Kapital von mehreren Anlegern eingesammelt und nach einer festgelegten Anlagestrategie zu deren Nutzen investiert wird, ohne dass es sich um einen klassischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt.
Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist nicht allein die Bezeichnung oder technische Ausgestaltung eines Produkts, sondern seine tatsächliche wirtschaftliche und rechtliche Struktur.
Die Einstufung als Alternativer Investmentfonds bedeutet, dass für dessen Verwaltung und Vertrieb besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen gelten können.
Nach Feststellung der FMA besitzen weder die Hashnet Infrastructure LLC noch die Wealthier Corporation Limited die erforderliche Berechtigung zum Vertrieb des Produkts „HashNet“ in Österreich.
Warnung nach § 47 Absatz 12 AIFMG
Die Finanzmarktaufsicht veröffentlicht ihre Warnung auf Grundlage von § 47 Abs. 12 AIFMG.
Mit dieser Bekanntmachung informiert die Behörde darüber, dass die genannten Unternehmen nicht zum Vertrieb des betreffenden Alternativen Investmentfonds im österreichischen Bundesgebiet berechtigt sind.
Die Warnung betrifft damit ausdrücklich die aufsichtsrechtliche Zulässigkeit des Vertriebs in Österreich.
Daraus folgt nicht automatisch, dass sämtliche Tätigkeiten der beiden Unternehmen weltweit unzulässig sind oder dass das Produkt in jedem anderen Staat ohne Genehmigung angeboten wird.
Ebenso wenig lässt sich allein aus der FMA-Mitteilung ableiten, dass bereits ein strafrechtlich relevanter Betrug vorliegt.
Welche Bedeutung hat die Warnung für Anleger?
Für Anleger ist die Einstufung als Alternativer Investmentfonds besonders wichtig.
Bei solchen Anlageprodukten können je nach Ausgestaltung erhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen. Dazu gehören unter anderem mögliche Wertverluste, eingeschränkte Rückgabemöglichkeiten und Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Verwendung des investierten Kapitals.
Die FMA-Mitteilung enthält allerdings keine näheren Angaben zur konkreten Anlagestrategie von „HashNet“, zu den zugrunde liegenden Vermögenswerten oder zur wirtschaftlichen Entwicklung des Produkts.
Auch über die Zahl möglicher Anleger, das bislang eingeworbene Kapital oder bereits eingetretene Verluste werden keine Angaben gemacht.
Eine Bewertung der tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken des konkreten Produkts ist deshalb anhand der vorliegenden Warnung allein nicht möglich.
Fest steht jedoch, dass die beiden genannten Anbieter nach Auffassung der österreichischen Aufsichtsbehörde nicht berechtigt sind, „HashNet“ in Österreich zu vertreiben.
Was sollten Interessenten und bereits beteiligte Anleger beachten?
Personen in Österreich, denen eine Beteiligung an „HashNet“ angeboten wird, sollten die öffentliche Warnung der FMA berücksichtigen und vor einer Investition die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sorgfältig prüfen.
Insbesondere sollten sie klären, welches Unternehmen tatsächlich Vertragspartner wird, welche Rechte mit der Beteiligung verbunden sind und welche Möglichkeiten zur Rückzahlung oder Veräußerung bestehen.
Wer bereits Geld investiert hat, sollte sämtliche Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise und die Kommunikation mit den beteiligten Unternehmen aufbewahren.
Bei Schwierigkeiten mit Auszahlungen oder bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Angebots kann es sinnvoll sein, unabhängigen rechtlichen Rat einzuholen und die zuständigen Aufsichtsbehörden zu informieren.
Die Warnung der FMA bedeutet allerdings nicht automatisch, dass bestehende Anleger ihre investierten Gelder verloren haben oder dass sämtliche geschlossenen Verträge unwirksam sind.
Solche Fragen müssen anhand der konkreten Vertragsgestaltung und der jeweils anwendbaren Rechtsordnung beurteilt werden.
Fazit: Keine Vertriebsberechtigung für HashNet in Österreich
Die österreichische Finanzmarktaufsicht hat am 29. Oktober 2026 eine öffentliche Warnung gegen die Hashnet Infrastructure LLC aus Dubai und die Wealthier Corporation Limited aus Hongkong veröffentlicht.
Nach Feststellung der Behörde verfügen beide Unternehmen nicht über die erforderliche Berechtigung, das Produkt „HashNet“ in Österreich zu vertreiben.
Die FMA stuft das Produkt ausdrücklich als Alternativen Investmentfonds im Sinne des AIFMG ein. Rechtsgrundlage der Warnung ist § 47 Abs. 12 AIFMG.
Für Anleger und Anlageinteressenten ist diese Feststellung von erheblicher Bedeutung, weil der Vertrieb entsprechender Finanzprodukte gesetzlichen Aufsichtsanforderungen unterliegt.
Die Bekanntmachung enthält jedoch keine Feststellungen über konkrete Anlegerverluste, eine Insolvenz der beteiligten Unternehmen oder strafrechtlich nachgewiesene Handlungen.
Wer in Österreich ein Angebot zur Beteiligung an „HashNet“ erhält, sollte die fehlende Vertriebsberechtigung der genannten Anbieter berücksichtigen und vor einer finanziellen Entscheidung besondere Vorsicht walten lassen.
Hier die FMA-Österreich-Meldung:
Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit Hashnet Infrastructure LLC
- Warnung
BEKANNTMACHUNG
Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:
Hashnet Infrastructure LLC
G06-319, Business Bay, Dubai, United Arab Emirates
sowie
Wealthier Corporation Limited
D-2, 7/F., Wing Cheong Commercial Building, Jervois Street, Hong Kong
Web: https://www.hashnet.ai/
E-Mail: support@hashnet.ai
Diese Anbieter haben keine Berechtigung zum Vertrieb des Produkts „HashNet“ im Bundesgebiet, welches als Alternativer Investmentfonds im Sinne des AIFMG einzustufen ist.
Diese Veröffentlichung basiert auf § 47 Abs. 12 AIFMG .
Wer in Österreich Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA). Einige Unternehmen bieten solche Dienstleistungen jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis an. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der FMA zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank der FMA.