Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein als Insolvenzgericht hat am 26.10.2026 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 b IN 216/26 entschieden, dass der Insolvenzantrag gegen die I.Y.M. UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen wird.
Für Laien bedeutet das: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu bezahlen. In diesem Fall gibt es keinen Insolvenzverwalter, der das Vermögen ordnet und unter den Gläubigern verteilt. Die Forderungen werden also nicht im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens behandelt.
Was das Gericht festgestellt hat
Nach der Bekanntmachung hat das Gericht festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig ist. Zugleich wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens nicht aus einer vorhandenen Masse gedeckt werden können. Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
In der Bekanntmachung heißt es außerdem, dass die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 b IN 216/26 und 3 b IN 417/26 verbunden wurden und das erstgenannte Verfahren weitergeführt wird. Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wurde angeordnet. Außerdem wurden die mit Beschluss vom 12.05.2026 angeordneten Nebenmaßnahmen aufgehoben.
Folgen für Gläubiger und Betroffene
Für Gläubiger bedeutet eine Abweisung mangels Masse in der Regel schlechte Aussichten. Es gibt keine geordnete Verteilung im Insolvenzverfahren, und Forderungen müssen grundsätzlich selbst weiterverfolgt werden. Die Chancen auf vollständige oder auch nur teilweise Befriedigung sind meist gering.
Nach der Bekanntmachung hat die Schuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. In der Entscheidung wird außerdem auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verwiesen. Nach einer solchen Entscheidung kommt es regelmäßig zur Auflösung der Gesellschaft und später zur Löschung, wenn die weiteren registerrechtlichen Schritte folgen.
Die Bekanntmachung nennt keine Geschäftstätigkeit der Firma. Daher wird hierzu nichts ergänzt.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer noch offene Forderungen gegen die I.Y.M. UG (haftungsbeschränkt) hat, sollte seine Unterlagen sichern und Ansprüche weiter im Blick behalten. Das gilt auch für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, Belege zu sammeln und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.
Wichtig ist: Mit der Abweisung mangels Masse endet das Verfahren nicht mit einer regulären Gläubigerverteilung. Betroffene müssen ihre Ansprüche daher selbst verfolgen und sollten Fristen, Nachweise und Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren.