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Insolvenzantrag der IF Unternehmensbeteiligungen UG mangels Masse abgewiesen

Das Insolvenzgericht Hildesheim hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 132 IN 4/26 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der IF Unternehmensbeteiligungen UG abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 21.10.2026 veröffentlicht. Als Sitz der Gesellschaft ist Hildesheim genannt, das Register lautet Hildesheim, HRB 209201.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

Mit einer Abweisung mangels Masse wird kein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Grund ist, dass das Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht ausreicht, um schon die Kosten des Verfahrens zu decken. Rechtsgrundlage ist § 26 Abs. 1 InsO.

Für Gläubiger hat das meist ungünstige Folgen: Es wird kein Insolvenzverwalter eingesetzt, und eine geordnete Verteilung an die Gläubiger findet nicht statt. Forderungen müssen dann grundsätzlich selbst verfolgt werden, die Aussichten auf eine Zahlung sind in solchen Fällen oft gering.

Folgen für die Gesellschaft und die Gläubiger

Nach einer solchen Entscheidung wird die Abweisung in der Regel im Handelsregister vermerkt. Häufig folgt daraus die Auflösung der Gesellschaft und später die Löschung. Für Außenstehende bedeutet das: Ein reguläres Insolvenzverfahren mit geordneter Abwicklung kommt nicht zustande.

Die amtliche Bekanntmachung nennt als Gegenstand der Veröffentlichung ausdrücklich die „Abweisungen mangels Masse“. Weitere Angaben zu den Gründen der wirtschaftlichen Lage enthält der Beschluss nicht. Auch zu Höhe möglicher Forderungen, zur Zahl von Gläubigern oder zu einem sonstigen Hintergrund macht die Bekanntmachung keine Angaben.

Was Betroffene jetzt tun können

Wer offene Forderungen gegen die IF Unternehmensbeteiligungen UG hat, sollte seine Unterlagen sichern und alle Belege ordnen. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und der Schriftverkehr. Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen sollten ihre Ansprüche zeitnah prüfen und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen. Weil kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Ansprüche grundsätzlich selbst weiterverfolgt werden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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