Das Amtsgericht Aachen hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Raja 1 GmbH abgewiesen. Die Entscheidung fiel in dem Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 91 IN 208/26. Als Bekanntmachung ist der 21.10.2026 angegeben. Die Firma hat ihren Sitz in Aachen und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 26503 eingetragen.
Was „mangels Masse“ bedeutet
„Abweisung mangels Masse“ heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen des Unternehmens voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. In einem solchen Fall wird also kein reguläres Insolvenzverfahren durchgeführt. Es wird kein Insolvenzverwalter bestellt, und es kommt auch nicht zu einer geordneten Verteilung der vorhandenen Werte an die Gläubiger.
Für Gläubiger bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Forderungen selbst weiterverfolgen müssen. Die Aussichten, noch Geld zu bekommen, sind meist gering. Die Abweisung mangels Masse ist für die Betroffenen deshalb oft mit erheblichen Nachteilen verbunden.
Folgen für die Gesellschaft
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags ist das Verfahren nicht eröffnet worden. Im weiteren Verlauf führt ein solcher Schritt häufig dazu, dass die Gesellschaft im Handelsregister entsprechend vermerkt wird. In der Regel folgt daraus die Auflösung der Gesellschaft; später kann auch die Löschung im Register erfolgen. Für Außenstehende ist wichtig: Aus der Abweisung ergibt sich keine geordnete Abwicklung über ein eröffnetes Insolvenzverfahren.
Im Handelsregister ist als Unternehmensgegenstand eingetragen: Gastronomiebetrieb. Der eingetragene Gegenstand muss nicht zwingend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechen.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer offene Forderungen gegen die Raja 1 GmbH hat, sollte alle Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören Rechnungen, Verträge, Schriftverkehr, Lieferscheine, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise. Auch Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen sollten ihre Belege aufbewahren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, müssen Ansprüche grundsätzlich selbst verfolgt werden.
Wichtig ist außerdem, Fristen und mögliche weitere Registereinträge im Blick zu behalten. Ohne eröffnetes Insolvenzverfahren gibt es keine zentrale Verteilung durch einen Insolvenzverwalter. Betroffene sollten deshalb früh prüfen, welche Schritte im Einzelfall sinnvoll sind.