Das Insolvenzgericht Lübeck hat den Antrag der J. A. Wolpmann Gruppe GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mit Beschluss vom 16.10.2026 mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 53a IN 94/25. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübeck und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 24107 HL eingetragen.
Was „mangels Masse“ bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil nach seiner Prüfung kein Vermögen vorhanden ist, das die Kosten des Verfahrens decken würde. Nach der Bekanntmachung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen vorhanden ist. Genannt wird eine frei verwertbare Masse von 29,80 Euro, während die Kosten für ein Insolvenzverfahren mit 5.712,71 Euro angegeben werden. Ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten wurde nicht eingezahlt.
Folgen für das Unternehmen und für Gläubiger
Wird ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, gibt es kein eröffnetes Insolvenzverfahren und damit auch keinen Insolvenzverwalter. Eine geordnete Verteilung von vorhandenem Vermögen an die Gläubiger findet dann nicht statt. Für Gläubiger bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Forderungen selbst verfolgen müssen und die Aussichten auf eine Zahlung meist gering sind.
Nach einer solchen Entscheidung wird die Gesellschaft in der Regel im Handelsregister vermerkt; häufig folgt später die Auflösung der Gesellschaft und anschließend die Löschung. Für Betroffene ist wichtig: Die bloße Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass Forderungen automatisch erfüllt werden.
Was Betroffene jetzt tun können
Wer noch offene Forderungen, offene Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheine gegen die J. A. Wolpmann Gruppe GmbH hat, sollte alle Unterlagen sorgfältig sichern. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, E-Mails und sonstige Nachweise. Gläubiger sollten außerdem prüfen, ob sie ihre Ansprüche selbst weiterverfolgen können. Im Zweifel kann es sinnvoll sein, Rechtsrat einzuholen, weil die rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten im Einzelfall unterschiedlich sein können.
Die Bekanntmachung stammt vom 16.10.2026. Das Insolvenzgericht Lübeck hat den Antrag damit nach § 26 InsO abgewiesen.