Das Amtsgericht Duisburg hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der KAYI GmbH den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die Bekanntmachung trägt das Aktenzeichen 620 IN 3020/25 und wurde am 16.10.2026 veröffentlicht. Die Firma ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 33665 eingetragen; der Sitz ist Oberhausen.
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
„Abweisung mangels Masse“ heißt: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen nach der Einschätzung des Gerichts voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Deshalb wird kein Insolvenzverwalter bestellt und es kommt nicht zu einer geordneten Verteilung an die Gläubiger im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens.
Für Gläubiger bedeutet das in der Regel, dass sie ihre Forderungen selbst weiterverfolgen müssen. Die Aussichten auf eine Zahlung sind meist gering, weil gerade kein Verfahren mit Insolvenzmasse eröffnet wird, aus der Forderungen bedient werden könnten. Die Eintragung im Handelsregister kann die weitere Entwicklung der Gesellschaft begleiten; in der Regel führt eine solche Abweisung später zur Auflösung der Gesellschaft und anschließend zur Löschung.
Was aus der Bekanntmachung hervorgeht
Nach der amtlichen Bekanntmachung war über das Vermögen der im Handelsregister eingetragenen KAYI GmbH, Musikweg 2, 46047 Oberhausen, ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig. Der Antrag einer Gläubigerin vom 08.12.2025, der am 30.12.2025 bei Gericht eingegangen war, wurde durch Beschluss vom 15.10.2026 mangels Masse abgewiesen. Zuständig war das Insolvenzgericht Duisburg.
Weitere Angaben zur wirtschaftlichen Lage, zu Ursachen, Schuldenhöhe oder möglichen Vermögenswerten enthält die Bekanntmachung nicht. Deshalb lassen sich dazu aus der Veröffentlichung keine weitergehenden Schlüsse ziehen.
Was Betroffene jetzt tun können
Kunden, Lieferanten oder andere Betroffene mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Gutscheinen sollten ihre Unterlagen sichern und aufbewahren. Dazu gehören Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege, E-Mails und sonstige Nachweise. Wer eigene Ansprüche prüfen oder geltend machen möchte, sollte sich bei Bedarf rechtlich beraten lassen, weil die Erfolgsaussichten oft begrenzt sind, wenn das Verfahren mangels Masse abgewiesen wurde.
Wichtig ist außerdem, Fristen und weitere Eintragungen im Blick zu behalten. Die amtliche Bekanntmachung vom 16.10.2026 ist ein Hinweis darauf, dass das Gericht kein Insolvenzverfahren eröffnet hat und die weitere Durchsetzung von Forderungen grundsätzlich außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens erfolgen muss.