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Privat Geld verliehen: Wenn aus einer Gefälligkeit ein Streit wird

niekverlaan (CC0), Pixabay

Erst braucht ein Freund dringend Unterstützung. Dann bleibt die Rückzahlung aus. Schließlich behauptet er, das Geld sei ein Geschenk gewesen. Wer privat Geld verleiht, kann plötzlich vor einem schwierigen Beweisproblem stehen.

Doch auch ohne schriftlichen Vertrag ist eine Rückforderung nicht automatisch aussichtslos. Entscheidend sind zwei Fragen: Wurde eine Rückzahlung vereinbart, und ist das Darlehen bereits zur Rückzahlung fällig?

Nachrichten, Überweisungsbelege und Zeugenaussagen können helfen, die ursprüngliche Vereinbarung nachzuweisen.

Geliehen oder geschenkt?

Bei einem Darlehen besteht eine Verpflichtung, das Geld bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Bei einer Schenkung ist eine Rückzahlung dagegen grundsätzlich nicht vorgesehen.

Ein gewöhnliches Darlehen zwischen Privatpersonen kann auch mündlich vereinbart werden. Ein fehlender schriftlicher Vertrag bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass kein Anspruch besteht. Schwieriger kann es allerdings werden, die Rückzahlungsvereinbarung später zu belegen.

Wer Geld zurückfordert, sollte nachvollziehbar darlegen können, wann und unter welchen Bedingungen es überlassen wurde. Die Überweisung allein dokumentiert zunächst den Geldfluss. Ob damit ein Darlehen oder eine Schenkung verbunden war, ergibt sich nicht unbedingt aus dem Kontoauszug.

Eine Nachricht kann zum wichtigen Beweis werden

Besonders aussagekräftig können Nachrichten sein, in denen der Empfänger selbst eine Rückzahlung zusagt. Auch Absprachen über Raten oder einen Rückzahlungstermin können die Darstellung stützen, dass das Geld nur vorübergehend überlassen wurde.

Weitere Anhaltspunkte sind der Verwendungszweck der Überweisung, bereits geleistete Teilzahlungen oder Zeugen, die bei der Vereinbarung anwesend waren. Entscheidend ist das Gesamtbild.

Deshalb sollten Betroffene die vollständige Kommunikation sichern. Einzelne Ausschnitte können wichtige Zusammenhänge auslassen. Neben Chats und E-Mails gehören auch Kontoauszüge, Zahlungsbelege und vorhandene schriftliche Absprachen zu den relevanten Unterlagen.

Kein Rückzahlungstermin bedeutet nicht unbegrenzt Zeit

Wurde ein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart, ist dieser für die Fälligkeit maßgeblich. Fehlt eine solche Vereinbarung, muss zunächst geprüft werden, wie das Darlehen beendet werden kann.

Nach § 488 Absatz 3 BGB hängt die Fälligkeit bei einem Darlehen ohne bestimmten Rückzahlungstermin grundsätzlich von einer Kündigung ab. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Eine kurzfristige Zahlungsaufforderung ersetzt diese Frist nicht automatisch. Wer die Rückzahlung verlangt, sollte deshalb zwischen der Kündigung des Darlehens und der anschließenden Aufforderung zur Zahlung unterscheiden.

Welche Erklärung erforderlich ist, hängt von der konkreten Vereinbarung ab.

Die Forderung klar und nachweisbar geltend machen

Ist die Rückzahlung fällig, sollte die Forderung schriftlich geltend gemacht werden. Das Schreiben sollte den verliehenen Betrag, das Datum der Geldüberlassung und den Grund der Rückforderung nennen. Bereits zurückgezahlte Beträge sind zu berücksichtigen.

Eine klare Zahlungsfrist und die Angabe des Kontos erleichtern die Abwicklung. Ebenso wichtig ist, später belegen zu können, dass die Zahlungsaufforderung den Empfänger erreicht hat.

Bestreitet dieser die Darlehensvereinbarung, sollte seine Erklärung ebenfalls dokumentiert werden. Sie kann für die Entscheidung über weitere Schritte relevant sein.

Mahnbescheid oder Klage?

Für eine fällige Geldforderung kann ein gerichtliches Mahnverfahren infrage kommen. Dabei prüft das Gericht beim Erlass des Mahnbescheids grundsätzlich nicht, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Der Empfänger kann Widerspruch einlegen.

Ein Mahnbescheid ist deshalb noch kein richterliches Urteil darüber, dass das Geld zurückgezahlt werden muss. Nach einem Widerspruch kann die Forderung in einem streitigen Gerichtsverfahren geprüft werden.

Wenn bereits feststeht, dass der Empfänger die Darlehensvereinbarung bestreitet, kann auch eine unmittelbare Klage in Betracht kommen. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Beweislage und der Reaktion der Gegenseite ab.

Im Prozess zählt das Gesamtbild

Kommt es zum Gerichtsverfahren, werden die vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls Zeugenaussagen bewertet. Nach § 286 ZPO entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Verhandlungsinhalts und der Beweisaufnahme, ob es eine tatsächliche Behauptung für erwiesen hält.

Eine Rückzahlungszusage kann ein wichtiger Beleg sein. Sie garantiert aber ebenso wenig einen bestimmten Ausgang wie ein Überweisungsbeleg oder eine Teilzahlung. Maßgeblich bleibt, welche Vereinbarung sich insgesamt nachweisen lässt.

Wer privat Geld verliehen hat, sollte deshalb zunächst die Fakten ordnen: Was wurde vereinbart? Welche Belege gibt es? Wann ist die Rückzahlung fällig?

Diese Vorbereitung schafft die Grundlage dafür, eine Forderung gezielt geltend zu machen.

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