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Gönüldas Bau GmbH: Insolvenzverfahren wegen fehlender Masse abgewiesen

Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Dresden, Aktenzeichen 533 IN 1135/26, veröffentlicht am 29.09.2026

Gönüldas Bau GmbH, Freital (Dresden, HRB 43871)

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht

Aktenzeichen: 533 IN 1135/26

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gönüldas Bau GmbH, Dresdner Straße 337, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden, HRB 43871, vertreten durch den Geschäftsführer Harun Gönüldas, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 14.09.2026 mangels Masse abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden

Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls eine Verkündung nicht erfolgt ist, mit der Zustellung.

Die Zustellung kann entweder durch Aufgabe zur Post per einfachem Brief oder durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Bei einer Zustellung per Post im Inland gilt die Entscheidung am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe ergibt sich aus dem Frankierungsaufdruck.

Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, gilt sie zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.

Für den Beginn der Frist ist das zuerst eingetretene Ereignis maßgeblich: Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung.

Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei einem anderen Amtsgericht zur Niederschrift erklärt werden; fristwahrend ist jedoch nur der rechtzeitige Eingang bei dem oben genannten Gericht.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Eine Begründung der Beschwerde ist empfehlenswert.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Dieses muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.

Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.

Weitere Informationen hierzu sind über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php abrufbar.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

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