Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen – Hildesheim, Aktenzeichen 132 IN 79/25, veröffentlicht am 29.09.2026
Lo Stretto GmbH, Hildesheim (Hildesheim, HRB 202103)
132 IN 79/25: Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Lo Stretto GmbH, Markt 8, 31134 Hildesheim, vertreten durch Faruk Dag, Deisterallee 4, 31785 Hameln, als Geschäftsführer, wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.09.2026 mangels Masse abgewiesen, § 26 Abs. 1 InsO.
Das bedeutet, dass nach Auffassung des Gerichts nicht genügend Vermögen vorhanden war, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Ein reguläres Verfahren wird in solchen Fällen nicht eröffnet.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung oder mit der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zur Zustellung, ist das frühere Ereignis maßgeblich. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem genannten Gericht oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts eingelegt werden; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang bei dem genannten Gericht. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der genannten Form Beschwerde beim Amtsgericht Hildesheim eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim Amtsgericht Hildesheim maßgeblich.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.09.2026
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