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Staatsanwaltschaft Gera

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Gera

821 Js 16353/​25
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person Diana Claudia Rubach
Entscheidung Urteil/​ Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 05.08.2026, Az: 93 Ds 821 Js 16353/​25, rechtskräftig seit 21.08.2026
Einziehungsanordnung Selbständige Einziehung nach § 76 a Abs. 1 StGB i.V.m. Wertersatz in Höhe von 24.324,64 EUR

Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 29.000,00 EUR.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaberin aus d. der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschuldigte stellte ihre persönlichen Daten unbekannten Hintermännern zur Verfügung, damit diese in ihrem Namen am 19.11.2024 bei der C24 Bank GmbH ein Konto mit der IBAN DE80 5002 4024 7098 3243 01 eröffnen konnten. Dabei erkannte die Beschuldigte aufgrund eigener grober Unachtsamkeit nicht, dass die unbekannten Hintermänner dieses Konto zur Vereinnahmung von Geldern aus Betrugsstraftaten nutzen wollten.
Die Beschuldigte vereinnahmte auf diese Weise Überweisungsgutschriften in Höhe von insgesamt 29.000,00 EUR, welche von weiteren Konten der Beschuldigten veranlasst wurden.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 24.324,64 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Gera geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/​durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden. Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Gera melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Anspruchsinhaber ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen unter:

https:/​/​staatsanwaltschaften.thueringen.de/​media/​tmmjv_​staatsanwaltschaft/​Themen/​Geschaedigte/​geschaedigtenmitteilung_​einziehung-von-tatertraegen.pdf

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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