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FINMA warnt vor inter-actives.com: Adresse in Zug, aber kein Handelsregistereintrag

betexion (CC0), Pixabay

Die Schweizer Finanzmarktaufsicht FINMA warnt vor dem Internetauftritt inter-actives.com. Der entsprechende Eintrag in der Warnliste der Behörde datiert vom 24. September 2026.

Die Angaben der Finanzaufsicht fallen knapp aus, enthalten für Verbraucher und Anleger aber einen entscheidenden Hinweis: Unter der Bezeichnung inter-actives.com ist laut FINMA kein Handelsregistereintrag vorhanden.

Gleichzeitig wird auf der Warnliste die Adresse Gotthardstrasse 3, 6300 Zug genannt. Einen Sitz gibt die FINMA dagegen nicht an.

Damit stellt sich für potenzielle Kunden insbesondere die Frage, welche natürliche oder juristische Person tatsächlich hinter dem Internetauftritt steht.

Das steht im FINMA-Eintrag

Die Schweizer Finanzaufsicht nennt folgende Angaben:

Name: inter-actives.com
Sitz: keine Angabe
Adresse: Gotthardstrasse 3, 6300 Zug
Internet: inter-actives.com
Handelsregister: ohne HR-Eintrag
Datum der Warnung: 24. September 2026

Weitere Bemerkungen enthält der vorliegende Warnlisteneintrag nicht.

Das ist für die Einordnung wichtig: Aus den veröffentlichten Angaben geht weder hervor, welche konkreten Finanzprodukte oder Dienstleistungen über die Website angeboten worden sein sollen, noch nennt die FINMA Verantwortliche oder eine dahinterstehende Gesellschaft.

Ebenso enthält der Eintrag keine Angaben über mögliche Geschädigte oder finanzielle Verluste.

Warum die Warnliste ernst genommen werden sollte

Die Aufnahme auf die FINMA-Warnliste ist dennoch ein deutliches Signal für Anleger, genauer hinzusehen.

Die FINMA erklärt grundsätzlich, dass sie Unternehmen und Personen auf ihrer Warnliste aufführt, bei denen möglicherweise ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit am Finanzmarkt ausgeübt wird.

Nach Angaben der Behörde können beispielsweise Abklärungen nicht abgeschlossen werden, weil Unternehmen ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen oder falsche Angaben machen. Eine Aufnahme kann zudem erfolgen, wenn die Untersuchungen eine erhebliche Gefährdung von Anlegern vermuten lassen.

Gleichzeitig macht die FINMA ausdrücklich eine wichtige Einschränkung: Ein Eintrag auf der Warnliste bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Tätigkeit des aufgeführten Anbieters illegal ist.

Die Warnliste ist deshalb nicht mit einem strafrechtlichen Urteil oder einem Betrugsnachweis gleichzusetzen.

Adresse in Zug – aber kein angegebener Sitz

Bei inter-actives.com fällt eine Besonderheit auf.

Die FINMA führt die konkrete Anschrift Gotthardstrasse 3, 6300 Zug auf. Beim Feld „Sitz“ steht dagegen lediglich ein Strich.

Zusätzlich lautet die Angabe beim Handelsregister: „Ohne HR-Eintrag“.

Mehr lässt sich aus dem veröffentlichten Eintrag zunächst nicht ableiten. Insbesondere wäre es nicht gerechtfertigt, allein deshalb zu behaupten, die genannte Adresse sei falsch oder werde missbräuchlich verwendet.

Auch bedeutet „ohne HR-Eintrag“ nicht automatisch, dass weltweit keine Gesellschaft oder sonstige Organisation hinter der Website existiert. Die FINMA macht in ihrem Eintrag lediglich die konkrete Angabe, dass kein HR-Eintrag vorhanden ist.

Anleger sollten den Vertragspartner eindeutig identifizieren

Für Verbraucher ergibt sich daraus eine entscheidende praktische Frage: Wer wäre bei einem Geschäft über inter-actives.com überhaupt mein Vertragspartner?

Diese Frage sollte vor jeder Einzahlung eindeutig beantwortet sein.

Ein Domainname ist noch keine Unternehmensidentität. Ebenso wenig beweist eine Schweizer Geschäftsadresse, dass hinter einer Website ein von der FINMA bewilligtes Schweizer Finanzinstitut steht.

Wer über einen Internetanbieter investieren möchte, sollte deshalb überprüfen, welcher vollständige Unternehmensname in den Vertragsunterlagen genannt wird, wo das Unternehmen registriert ist und ob für die angebotene Tätigkeit eine finanzmarktrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Die FINMA stellt hierfür Listen der bewilligten Institute, Personen und Produkte zur Verfügung.

FINMA-Bewilligung unabhängig überprüfen

Nach Angaben der FINMA benötigen zahlreiche Tätigkeiten auf dem Schweizer Finanzmarkt eine Bewilligung. Dazu kann beispielsweise die Entgegennahme oder Verwaltung von Kundengeldern gehören.

Verbraucher können über die FINMA selbst überprüfen, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine entsprechende Bewilligung verfügt.

Wichtig dabei: Die Überprüfung sollte unabhängig erfolgen. Anleger sollten sich nicht ausschließlich auf Links, Zertifikate, Screenshots oder Dokumente verlassen, die ihnen ein Anbieter selbst zusendet.

Wer eine Gesellschaft oder einen Finanzdienstleister überprüfen möchte, sollte direkt die offiziellen Register und Informationsangebote der zuständigen Behörden nutzen.

Was der FINMA-Eintrag nicht beweist

Bei Warnlisten ist eine sorgfältige Formulierung besonders wichtig.

Aus dem Eintrag zu inter-actives.com lässt sich nicht ableiten, dass ein Betrug nachgewiesen wurde.

Die FINMA bezeichnet inter-actives.com in dem vorliegenden Eintrag auch nicht als „Scam“ oder „Betrugsplattform“.

Ebenso wenig nennt die veröffentlichte Information eine Schadenssumme, Geschädigte oder konkrete strafrechtliche Vorwürfe.

Gesichert ist nach dem vorliegenden FINMA-Eintrag lediglich: inter-actives.com steht seit dem 24. September 2026 auf der Warnliste der Schweizer Finanzmarktaufsicht. Als Adresse wird die Gotthardstrasse 3 in 6300 Zug genannt, ein Sitz wird nicht angegeben und laut Eintrag besteht kein HR-Eintrag.

Vorsicht vor vorschnellen Überweisungen

Wer mit inter-actives.com bereits in Kontakt steht, sollte die FINMA-Warnung zum Anlass nehmen, sämtliche Angaben vor einer finanziellen Transaktion unabhängig zu überprüfen.

Insbesondere sollte eindeutig feststehen, wer der Vertragspartner ist, wer Empfänger einer möglichen Zahlung wäre und ob eine für das konkrete Geschäft erforderliche Bewilligung vorhanden ist.

Wer bereits Geld überwiesen hat, sollte sämtliche Unterlagen und Kommunikationsdaten sichern. Dazu können Verträge, E-Mails, Chatverläufe, Telefonnummern, Überweisungsbelege sowie Angaben zum Zahlungsempfänger gehören.

Ob im konkreten Einzelfall rechtliche Schritte oder Möglichkeiten zur Rückholung einer Zahlung bestehen, lässt sich aus dem FINMA-Warnlisteneintrag allein allerdings nicht beurteilen.

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