Das Amtsgericht Düsseldorf hat im Verfahren über das Vermögen der WMW Grundstücksverwaltung Unternehmergesellschaft mit Sitz in Düsseldorf den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 22.09.2026 veröffentlicht. Das Aktenzeichen beim Insolvenzgericht Düsseldorf lautet 503 IN 154/26.
Nach der Bekanntmachung ging der Antrag einer Gläubigerin am 01.07.2026 beim Gericht ein. Der ursprüngliche Antrag datierte vom 13.10.2025. Mit Beschluss vom 10.09.2026 entschied das Gericht, das Verfahren nicht zu eröffnen, weil nach seiner Einschätzung nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Was über die Geschäftstätigkeit bekannt ist
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 61840 eingetragen. In öffentlich zugänglichen Firmendaten wird als Adresse Mettmanner Straße 24-26 beziehungsweise Mettmanner Straße 24 in 40233 Düsseldorf genannt. Der Eintrag bei Fusionbase beschreibt den Unternehmensgegenstand mit Verwaltung, Vermietung, Verpachtung, An- und Verkauf von Immobilien, Modernisierung und Sanierung von Altbauten, Grundstückshandel, Ankauf von Grundstücken zur Bebauung und Veräußerung sowie damit zusammenhängenden Geschäften, insbesondere Vermittlung von Finanzierungen und Mietverhältnissen.
Weitere Branchenverzeichnisse stützen diese Einordnung: DeutscheBiz führt die Firma im Bereich Immobilien, konkret bei Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte. Implisense ordnet die Gesellschaft an der Düsseldorfer Adresse ebenfalls der Immobilienbranche zu. Ob und in welchem Umfang die Firma zuletzt tatsächlich noch operative Geschäfte betrieben hat, lässt sich aus den öffentlich einsehbaren Quellen nicht sicher belegen.
Was Abweisung mangels Masse bedeutet
Für Laien wichtig: Es wurde kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Nach § 26 Insolvenzordnung weist das Gericht einen Insolvenzantrag ab, wenn das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal für die Verfahrenskosten reicht. Die gesetzliche Grundlage ist auf gesetze-im-internet.de abrufbar.
Das bedeutet nicht automatisch, dass Forderungen unbegründet sind. Es bedeutet auch nicht, dass das Gericht ein Fehlverhalten festgestellt hat. Es heißt vor allem: Es gibt nach der gerichtlichen Einschätzung keine ausreichende Masse, aus der ein Insolvenzverfahren finanziert werden kann. Deshalb gibt es in der Regel auch keinen Insolvenzverwalter, der Vermögen einsammelt, prüft und verteilt.
Für Gläubiger kann die Lage dadurch schwieriger werden. Sie können ihre Forderungen nicht in einer Insolvenztabelle anmelden, weil kein eröffnetes Verfahren existiert. Stattdessen müssen sie selbst prüfen, ob eine außergerichtliche Geltendmachung, ein Mahnverfahren oder eine Klage wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei geringen Erfolgsaussichten können weitere Kosten entstehen, ohne dass Geld zurückfließt.
Was Betroffene jetzt tun können
Kunden, Anleger oder andere Gläubiger sollten Rechnungen, Verträge, Zahlungsbelege, Schriftverkehr und mögliche Sicherheiten geordnet sichern. Wer noch offene Forderungen hat, sollte Fristen prüfen und sich rechtlich beraten lassen, bevor weitere Kosten ausgelöst werden. Sinnvoll ist auch eine aktuelle Register- oder Wirtschaftsauskunft, um zu prüfen, ob die Gesellschaft noch erreichbar ist und ob Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Aussicht auf Erfolg haben. Neue Zahlungen an die Firma sollten Betroffene nur leisten, wenn klar ist, wofür gezahlt wird und ob die Leistung tatsächlich noch erbracht werden kann.