Das Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – hat den Eigenantrag der Addafone GmbH mit Sitz in Simmelsdorf auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 21.09.2026 veröffentlicht. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen IN 1214/26; im Handelsregister ist die Gesellschaft beim Amtsgericht Nürnberg unter HRB 18358 geführt.
Was über die Geschäftstätigkeit bekannt ist
In der Bekanntmachung wird als Geschäftszweig „Projektmanagement sowie individuelle Kundenbetreuung im Telemarketingbereich“ genannt. Die Recherche zeigt zudem: Im Firmenverzeichnis der Gemeinde Simmelsdorf erscheint ein Eintrag „sales and more GmbH & Co.KG (addfone GmbH)“ an derselben Anschrift in Simmelsdorf. Dort werden Dialog-, Direkt- und Telemarketing, Neukundengewinnung, Kundenakquise, Telemarketing und Telesales sowie Inbound-, Outbound- und Rebound-Dienstleistungen beschrieben. Quelle ist das Firmenverzeichnis der Gemeinde Simmelsdorf.
Ein Handelsregister-Aggregator weist außerdem aus, dass die Addfone GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Sales and More GmbH & Co. KG genannt wurde; diese KG soll 2023 aufgelöst und gelöscht worden sein. Diese Angabe ist nicht die amtliche Registerauskunft selbst und sollte daher bei Bedarf direkt im Handelsregister geprüft werden. Auffällig ist, dass öffentlich sowohl Schreibweisen mit „Addafone“ als auch „Addfone/addfone“ auftauchen; maßgeblich sind im Zweifel Registerauszug und Gerichtsakte.
Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet: Das Gericht eröffnet kein Insolvenzverfahren, weil nach seiner Prüfung voraussichtlich nicht genug verwertbares Vermögen vorhanden ist, um zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Die gesetzliche Grundlage ist § 26 Insolvenzordnung. Es geht dabei nicht um eine strafrechtliche Bewertung und nicht um die Feststellung von Schuld oder Betrug.
Für Gläubiger ist die Folge oft ernüchternd: Es gibt kein reguläres Insolvenzverfahren mit Tabelle, Verwalterbericht und späterer Quote. Forderungen verschwinden dadurch nicht automatisch. Ihre wirtschaftliche Durchsetzung kann aber schwierig sein, wenn tatsächlich kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Für eine GmbH ist außerdem wichtig: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig mangels Masse abgelehnt, ist dies ein gesetzlicher Auflösungsgrund nach § 60 GmbHG. Die Gesellschaft kann dann in die Abwicklung geraten.
Kunden sollten prüfen, ob noch Leistungen offen sind, etwa aus laufenden Aufträgen, Serviceverträgen oder Vorauszahlungen. Anleger im engeren Sinn sind nach der bisherigen Recherche nicht als typische Zielgruppe der Geschäftstätigkeit erkennbar; belegt ist eine Tätigkeit im Telemarketing- und Projektmanagementbereich. Wer der Gesellschaft dennoch Geld überlassen hat, sollte die eigene Anspruchsgrundlage genau dokumentieren.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Schriftverkehr sichern. Offene Forderungen können schriftlich gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden. Wer per Lastschrift, Kreditkarte oder Zahlungsdienst bezahlt hat, sollte rasch prüfen, ob Rückbuchung oder Käuferschutz möglich ist. Bei größeren Beträgen empfiehlt sich rechtliche Beratung. Die Frist für eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss beträgt laut Bekanntmachung zwei Wochen; eine einfache E-Mail an das Gericht genügt dafür nicht.