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Morrington UG aus Augsburg: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Amtsgericht Augsburg hat den Eigenantrag der Morrington UG (haftungsbeschränkt) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die amtliche Bekanntmachung wurde am 21.09.2026 veröffentlicht. Das Verfahren läuft beim Insolvenzgericht Augsburg unter dem Aktenzeichen IN 644/26. Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in Augsburg und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 41313 eingetragen.

Was über die Geschäftstätigkeit bekannt ist

Nach öffentlich zugänglichen Handelsregister- und Firmendaten wurde die Morrington UG (haftungsbeschränkt) im Mai 2025 eingetragen. Als Unternehmensgegenstand ist belegt: „Handel und Vertrieb mit Waren und Dienstleistungen je im Bereich der Kosmetikbranche“. Eine aktuelle Firmendatenbank nennt als Anschrift Kurzes Geländ 14, 86156 Augsburg, und ordnet das Unternehmen dem Bereich Handel zu. Eine frühere Handelsregisterauskunft nennt als ursprüngliche Geschäftsanschrift Gessertshausener Straße 4 in Neusäß; CompanyHouse weist später eine Änderung auf die Augsburger Anschrift aus. Belege dazu finden sich unter anderem bei CompanyHouse, bei online-handelsregister.de und in der Adressübersicht von Implisense.

Weitere belastbare Informationen zu einer eigenen Firmenwebsite, zu konkreten Marken, Onlineshops, Produkten oder Presseberichten der Morrington UG konnten in der Recherche nicht sicher belegt werden. Deshalb lässt sich öffentlich nur der eingetragene Unternehmensgegenstand im Kosmetikhandel und -vertrieb nennen.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

Die Formulierung klingt technisch, ist für Gläubiger aber wichtig. Nach § 26 der Insolvenzordnung weist das Gericht einen Insolvenzantrag ab, wenn das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Zu diesen Kosten zählen insbesondere Gerichts- und Verfahrenskosten. Der Gesetzestext ist bei Gesetze im Internet abrufbar.

Das bedeutet: Es wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Es gibt damit in der Regel auch keine Insolvenztabelle, bei der Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Ein Insolvenzverwalter wird bei einer solchen Abweisung normalerweise nicht tätig; in der vorliegenden Bekanntmachung ist auch kein Insolvenzverwalter genannt. Für eine UG als Kapitalgesellschaft kann eine rechtskräftige Abweisung mangels Masse zudem zur Auflösung der Gesellschaft führen. Grundlage ist § 60 GmbHG, abrufbar bei Gesetze im Internet.

Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger

Kunden, die Ware bezahlt, aber nicht erhalten haben, müssen damit rechnen, dass eine Erstattung schwierig wird. Gläubiger können ihre Ansprüche zwar grundsätzlich weiter geltend machen, etwa durch Mahnung, Mahnbescheid oder Klage. Praktisch ist die Durchsetzung aber oft wenig aussichtsreich, wenn kein pfändbares Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Bei einer UG ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Persönliche Haftungsfragen sind Einzelfallfragen und sollten rechtlich geprüft werden.

Anleger oder Geschäftspartner sollten nicht davon ausgehen, dass durch die Abweisung automatisch Geld verteilt wird. Gerade das Gegenteil ist der Kern der Entscheidung: Das Gericht sieht voraussichtlich keine ausreichende Masse, um ein Verfahren zu finanzieren. Die Bekanntmachung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Danach kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich sind die Zustellung, eine Verkündung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung.

Was Betroffene jetzt tun können

Betroffene sollten Rechnungen, Verträge, Zahlungsnachweise und Schriftverkehr sichern. Offene Forderungen sollten schriftlich beziffert und fristwahrend geltend gemacht werden. Wer größere Beträge betroffen sieht, sollte kurzfristig Rechtsrat einholen und prüfen lassen, ob ein Mahnverfahren, eine Klage oder Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll sind. Auch eine Recherche im Handelsregister und auf www.insolvenzbekanntmachungen.de kann helfen, spätere Register- oder Verfahrensänderungen zu verfolgen.


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