Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich steht im September 2026 vor allem ein Thema im Mittelpunkt: der Umgang von Wirtschaftsauskunfteien mit persönlichen Daten. Drei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Wirtschaftsauskunftei CRIF präzisieren, wann Daten für Bonitätsbewertungen verwendet werden dürfen.
Die Urteile tragen zwar das Entscheidungsdatum 12. August 2026, wurden aber Ende August beziehungsweise Anfang September veröffentlicht und seit dem 1. September in der österreichischen Verbraucheröffentlichkeit breit aufgegriffen. Es handelt sich um die Verfahren 6 Ob 147/25y, 6 Ob 148/25w und 6 Ob 151/25m.
Adressdaten dürfen nicht beliebig für Bonitätsscoring verwendet werden
Im Kern ging es darum, dass CRIF personenbezogene Angaben wie Name, Anschrift und Geburtsdatum von Adressverlagen beziehungsweise Unternehmen aus dem Direktmarketingbereich bezogen und anschließend zur Identifizierung von Personen beziehungsweise zur Bonitätsbewertung eingesetzt hatte.
Der OGH beanstandete insbesondere diese Änderung des Verarbeitungszwecks. Daten, die ursprünglich für Adresshandel beziehungsweise Marketingzwecke erhoben worden waren, dürfen nach den Entscheidungen nicht ohne Weiteres anschließend für eine Bonitätsbewertung verwendet werden. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Zweckbindung setzt einer solchen Weiterverwendung Grenzen.
Damit sind die Entscheidungen weit über die konkreten Kläger hinaus relevant. Bonitätsinformationen können beispielsweise darüber mitentscheiden, ob Verbraucher auf Rechnung bestellen können, einen Mobilfunkvertrag erhalten oder welche Zahlungsarten ihnen angeboten werden.
In einem der Verfahren stellte der OGH zudem Anforderungen daran, dass rechtswidrig für diesen neuen Zweck verarbeitete Daten nicht weiterhin Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.
Kein generelles Verbot von Bonitätsscores
Die Entscheidungen sollten allerdings nicht als pauschales Verbot von Bonitätsbewertungen missverstanden werden. Der OGH hat insbesondere nicht generell entschieden, dass eine Wirtschaftsauskunftei niemals einen Score bilden darf, wenn keine konkreten negativen Zahlungserfahrungen zu der betreffenden Person vorliegen.
Entscheidend erfolgreich war vielmehr der Einwand gegen die Herkunft und Zweckänderung der verwendeten Daten. Weitergehende Angriffe gegen die Bildung von Scores allein anhand anderer Merkmale waren nicht in gleichem Umfang erfolgreich.
Für Verbraucher ist diese Unterscheidung wichtig: Nicht jeder Bonitätsscore ist aufgrund der neuen Urteile automatisch unzulässig. Sehr wohl kann aber zu prüfen sein, woher die verwendeten Daten stammen, zu welchem Zweck sie ursprünglich erhoben wurden und auf welcher Rechtsgrundlage eine Wirtschaftsauskunftei sie weiterverarbeitet.
Was Verbraucher daraus mitnehmen können
Wer wegen einer Bonitätsbewertung einen Vertrag, Rechnungskauf oder eine andere Leistung nicht erhält, hat damit einen zusätzlichen Anlass, sich über die verwendeten personenbezogenen Daten und deren Herkunft zu informieren. Die Entscheidungen stärken insbesondere die Bedeutung von Auskunfts- und Datenschutzrechten gegenüber Wirtschaftsauskunfteien.
Sie bedeuten dagegen nicht, dass nun jedem von CRIF erfassten Verbraucher automatisch Schadenersatz oder eine sonstige Zahlung zusteht. Solche Ansprüche hängen weiterhin vom konkreten Sachverhalt und gegebenenfalls weiteren Verfahren ab.
Fazit
Der CRIF-Komplex ist nach der bisherigen Recherche die bedeutendste neue verbraucherrechtliche Rechtsprechungsentwicklung in Österreich, die seit Anfang September 2026 öffentlich relevant geworden ist. Der OGH macht deutlich, dass personenbezogene Daten nicht zu einem bestimmten Zweck gesammelt und anschließend ohne Weiteres für wirtschaftlich weitreichende Bonitätsbewertungen eingesetzt werden dürfen. Gerade angesichts der zunehmenden automatisierten Entscheidungssysteme im Onlinehandel, bei Telekommunikations- und Finanzdienstleistungen dürfte die Bedeutung dieser Rechtsprechung über die drei konkreten Verfahren hinausreichen.