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Hitzeschutz in Mietwohnungen: Was Mieter selbst machen dürfen und wann der Vermieter zustimmen muss

jothamsutharson (CC0), Pixabay

Heiße Sommer können Mietwohnungen zur Belastungsprobe machen. Besonders Dachgeschosswohnungen, große Fensterflächen und schlecht gedämmte Gebäude heizen sich schnell auf. Wer in diesem Sommer unter hohen Temperaturen gelitten hat, kann bereits im Herbst und Winter Maßnahmen für die nächste Hitzeperiode planen.

Doch Mieter dürfen nicht jeden Sonnenschutz einfach montieren. Entscheidend ist vor allem, ob in die Bausubstanz eingegriffen oder das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert wird.

Vermieter muss Wohnung grundsätzlich nicht mit Hitzeschutz nachrüsten

Eine generelle gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, eine bestehende Wohnung nachträglich mit Klimaanlage, Außenjalousien oder anderen Hitzeschutzmaßnahmen auszustatten, gibt es im Wohnraummietrecht nicht.

Grundsätzlich können Mieter den Standard erwarten, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war. Das kann auch für ältere Dachgeschosswohnungen gelten, die sich im Sommer erheblich aufheizen.

Ein Anspruch auf zusätzliche Hitzeschutzmaßnahmen kann allerdings bestehen, wenn entsprechende Verpflichtungen ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden.

Wann extreme Hitze zum Wohnungsmangel werden kann

Anders kann die Situation aussehen, wenn bauliche Mängel vorliegen oder technische Standards nicht eingehalten wurden, die bereits bei Errichtung des Gebäudes hätten beachtet werden müssen.

Heizt sich eine Wohnung dadurch so stark auf, dass ein vertragsgemäßes Wohnen nicht mehr möglich ist, kann ein Mietmangel in Betracht kommen.

Als grobe Orientierung wird in der Rechtsprechung teilweise eine anhaltende Überschreitung einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius herangezogen. Eine starre Grenze, ab der automatisch ein Mietmangel vorliegt, ist das jedoch nicht.

Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände. Dazu gehören unter anderem die Außentemperaturen, die Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur, das Baujahr sowie die technische Ausstattung des Gebäudes.

Entspricht die Wohnung den bei ihrer Errichtung geltenden Standards und wird es lediglich während außergewöhnlicher Hitzeperioden sehr warm, besteht grundsätzlich nicht automatisch ein Mangel. Damit ergibt sich auch nicht ohne Weiteres ein Recht auf Mietminderung.

Grundregel: Bauliche Veränderungen vorher genehmigen lassen

Mieter können selbst einiges gegen die Hitze unternehmen. Dabei gilt jedoch eine wichtige Grenze.

Kann eine Maßnahme beim Auszug nicht rückstandslos entfernt werden, greift sie erheblich in die Bausubstanz ein oder verändert sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, sollte vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.

Das betrifft insbesondere fest montierte Klimaanlagen, Markisen sowie Außenjalousien und Außenrollos.

Klimaanlage: Fest installiert nur mit Zustimmung

Eine fest installierte Klimaanlage stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar. Deshalb ist grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Anders sieht es bei mobilen Klimageräten aus, wenn für deren Nutzung keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen.

Beim Auszug muss das Gerät wieder entfernt werden können. Entstehen durch Installation oder Betrieb Schäden an der Wohnung, kann der Mieter dafür verantwortlich sein.

Markisen und Außenjalousien können problematisch sein

Außenjalousien, Außenrollos und Markisen sind besonders effektiv, weil sie Sonnenstrahlen bereits abhalten, bevor diese durch die Fenster gelangen.

Mietrechtlich sind sie allerdings problematischer als ein innenliegender Sonnenschutz.

Muss beispielsweise für eine Markise in die Fassade gebohrt werden, handelt es sich um einen Eingriff in die Bausubstanz. Dafür ist regelmäßig die Genehmigung des Vermieters notwendig.

Selbst Systeme zum Klemmen, Stecken oder Kleben können zustimmungspflichtig sein, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich verändert wird.

Wurde die Installation erlaubt, muss sie beim Auszug grundsätzlich wieder entfernt werden, sofern mit dem Vermieter nichts anderes vereinbart wurde.

Rollos, Plissees und Thermovorhänge meistens ohne Erlaubnis möglich

Deutlich unkomplizierter sind innenliegende Lösungen.

Rollos, Plissees oder Thermovorhänge können grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters angebracht werden, solange damit keine relevante bauliche Veränderung verbunden ist und keine Schäden zurückbleiben.

Bei Plissees kommt es deshalb auch auf die Befestigungsart an. Werden sie lediglich geklemmt oder rückstandslos befestigt, ist eine Zustimmung normalerweise nicht erforderlich.

Soll dagegen in den Fensterrahmen gebohrt oder geschraubt werden, sollte zuvor die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Ventilatoren können Mieter grundsätzlich selbst aufstellen

Ein mobiler Ventilator kann selbstverständlich ohne Zustimmung des Vermieters verwendet werden.

Auch die Montage eines Deckenventilators oder einer Wandhalterung kann grundsätzlich zulässig sein, wenn dafür lediglich in einem für die normale Wohnnutzung üblichen Umfang gebohrt wird.

Geht die Installation jedoch darüber hinaus und erfordert einen weitergehenden Eingriff in die Bausubstanz oder elektrische Anlage, kann die Situation anders zu beurteilen sein.

Diese Maßnahmen sind für Mieter besonders unkompliziert

Wer sich auf den nächsten heißen Sommer vorbereiten möchte, kann zunächst auf Maßnahmen setzen, die keine größeren Veränderungen an der Wohnung verursachen.

Dazu gehören insbesondere Thermovorhänge, innenliegende Rollos und Plissees sowie mobile Ventilatoren oder mobile Klimageräte.

Bei Markisen, Außenrollos, Außenjalousien und fest eingebauten Klimaanlagen sollte dagegen grundsätzlich vorher mit dem Vermieter gesprochen und die Zustimmung möglichst schriftlich eingeholt werden.

Für Mieter gilt damit eine einfache Faustregel: Was sich ohne Schäden und ohne wesentliche Veränderung der Wohnung wieder entfernen lässt, ist meist unproblematischer. Sobald Fassade, Fenster, Bausubstanz oder das äußere Erscheinungsbild betroffen sind, sollte vor der Montage die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden.

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