Staatsanwaltschaft Itzehoe
Strafvollstreckungsverfahren gegen Carsten Karl-August Reimers
Benachrichtigung des/der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung
(§ 459i StPO)
3036 Js 1683/19 V
Mit Urteil des Amtsgerichts Pinneberg – Außenstelle vom 13.11.2024
– 37 Ls 302 Js 1683/19 – wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den o.G. in Höhe von 35.261,79 € angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 12.03.2026 rechtskräftig. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist mehreren Tatverletzten aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Zur Sicherung des Einziehungsbetrages konnte ein Betrag in Höhe von 35.261,79 € gesichert werden.
Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Versuchter Betrug in Tatmehrheit mit Betrug in 37 Fällen
Der o.G. schloss in dem Zeitraum vom 16.01.2019 und dem 09.11.2022 im Rahmen seiner Tätigkeit für seine Firma „4yourcar e.K. Autoleasing“ Leasingverträge mit Leasingnehmern. Die geleisteten Leasingsonderzahlungen von jeweils 15 % des Kaufpreises oder zumindest einen Teil der Sonderzahlung wurden ohne Gegenleistung einbehalten.
Tatverletzt sind:
| Höhe einbehaltener Leasingsonderzahlung=Taterlangtes | ||
| Annerose Scheffler | 705,00 € | |
| Raphael Kröll | 775,00 € | |
| Malte Oppermann | 150,00 € | |
| Markus Grünnagel | 371,00 € | |
| Yvonne Höpfner | 1.000,00 € | |
| Eheleute Edeltraud + Meinhard Münchberg | 249,00 € | |
| Christina Scholz | 4,72 € | |
| Jens Darams | 542,20 € | |
| Robert Adelsberger | 2.366,85 € | |
| Karim Wittmann | 1.573,50 € | |
| Nikolay Smalkov | 250,00 € | |
| Alexandra Ott | 1.796,30 € | |
| Detlef Gröschl | 1.373,65 € | |
| Kristijan Juric | 1.288,50 € | |
| Ahmet Adakli | 674,25 € | |
| Maximilian Reinke | 943,29 € | |
| Michaela Golla | 600,00 € | |
| Andrea Höfer | 2.992,50 € | |
| Thomas Walther | 5.952,98 € | |
| Fabian Amann | 749,85 € | |
| Detlev Lombeck | 300,00 € | |
| Lars Kempken | 1.954,57 € | |
| Anto Djukic | 1.642,20 € | |
| Eheleute Jarmila Scheibeova + Holger Hecht | 250,00 € | |
| Carsten Hecker | 989,68 € | |
| Paulin Nana | 777,00 € | |
| David Schilbach | 3.717,75 € | |
| Ralf Olemotz | 220,00 € | |
| Jörg Stangenberg | 767,00 € | |
| Tino Ludwar | 285,00 € |
Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 StPO werden die Geschädigten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf.
Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht (mehr) Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie diese Benachrichtigung bitte an die Versicherung bzw. den Erwerber des Anspruchs weiter.
Thoms, Rechtspflegerin
Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf
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Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO). |
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Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO). |
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
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Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO). |
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Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört. |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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