Die SITAP GmbH mit Sitz in den Raphaelshöfen 2, 52070 Aachen, wird nicht in ein reguläres Insolvenzverfahren überführt. Das Amtsgericht Aachen hat den gegen das Unternehmen gerichteten Insolvenzantrag am 4. September 2026 mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 92 IN 267/25 geführt.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Aachen unter der Handelsregisternummer HRB 22774 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird sie durch den Geschäftsführer Martin Raschka.
Insolvenzantrag stammte von einem Gläubiger
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde nicht von der SITAP GmbH selbst gestellt. Nach den Angaben des Gerichts handelte es sich um einen Gläubigerantrag vom 3. Dezember 2025, der am 8. Dezember 2025 beim Amtsgericht Aachen einging.
Am 2. April 2026 ordnete das Gericht zunächst Sicherungsmaßnahmen an. Solche Maßnahmen sollen während der Prüfung eines Insolvenzantrags verhindern, dass noch vorhandenes Vermögen beiseitegeschafft, verbraucht oder einzelnen Gläubigern zum Nachteil anderer Gläubiger entzogen wird.
Nachdem das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der SITAP GmbH geprüft hatte, wies es den Insolvenzantrag am 4. September 2026 mangels Masse ab. Gleichzeitig wurden die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben.
Was die Abweisung mangels Masse bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass nach Einschätzung des Gerichts nicht mehr genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um wenigstens die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen.
Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters. Reicht das verfügbare Vermögen dafür voraussichtlich nicht aus und zahlt auch niemand einen entsprechenden Kostenvorschuss, wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass das Unternehmen keine Schulden hat. Im Gegenteil: Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist regelmäßig, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, das vorhandene Vermögen aber nicht einmal zur Finanzierung des Verfahrens ausreicht.
Für die Gläubiger ist eine Abweisung mangels Masse meist besonders nachteilig. Es findet kein geordnetes Insolvenzverfahren statt, in dem Forderungen angemeldet und vorhandene Vermögenswerte gemeinschaftlich verteilt werden könnten. Gläubiger müssen daher selbst prüfen, ob noch Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen. Häufig sind die tatsächlichen Aussichten auf eine Zahlung jedoch gering.
IT-Dienstleister für Unternehmensinfrastrukturen
Die SITAP GmbH war dem Bereich der Informationstechnologie zuzuordnen. Der eingetragene Unternehmensgegenstand umfasste den Ausbau von Architekturen bestehender IT-Landschaften sowie deren Wartung, Service und Betrieb.
Unter einer IT-Landschaft versteht man die gesamte technische Umgebung eines Unternehmens oder einer Organisation. Dazu können unter anderem Server, Computerarbeitsplätze, Netzwerke, Datenbanken, Speichersysteme, Softwareanwendungen, Schnittstellen und weitere technische Komponenten gehören.
Der Unternehmensgegenstand deutet damit auf Leistungen für gewerbliche Kunden hin. Dazu konnten insbesondere folgende Tätigkeiten gehören:
- Planung und Weiterentwicklung von IT-Infrastrukturen,
- Anpassung vorhandener Systeme an neue technische Anforderungen,
- Verbindung unterschiedlicher Anwendungen und Komponenten,
- Wartung von Hard- und Softwaresystemen,
- technische Betreuung und Fehlerbehebung,
- laufender Betrieb von IT-Systemen,
- Überwachung und Absicherung der technischen Verfügbarkeit,
- Beratung bei der Modernisierung bestehender IT-Strukturen.
Die Gesellschaft durfte außerdem andere Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten übernehmen, vertreten oder sich an ihnen beteiligen. Auch die Errichtung von Zweigniederlassungen war nach dem Gesellschaftsvertrag möglich.
Konkrete Kunden und Projekte nicht öffentlich erkennbar
Öffentlich zugängliche Angaben zu konkreten Auftraggebern, Referenzprojekten, selbst entwickelten Softwareprodukten oder besonderen technischen Lösungen der SITAP GmbH sind kaum vorhanden. Auch ein ausführlicher eigener Internetauftritt mit einer überprüfbaren Darstellung des Leistungsangebotes lässt sich nicht feststellen.
Deshalb kann nicht verlässlich behauptet werden, dass die Gesellschaft sämtliche nach dem Unternehmensgegenstand zulässigen Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt hat. Der Registereintrag beschreibt lediglich den rechtlich möglichen Tätigkeitsrahmen.
Nachweisbar ist vor allem die grundsätzliche Ausrichtung als IT-Dienstleister für den Aufbau, die Erweiterung, die Wartung und den Betrieb betrieblicher IT-Landschaften. Ob die SITAP GmbH bis zur gerichtlichen Entscheidung noch einen aktiven Geschäftsbetrieb mit Mitarbeitern und Kunden unterhielt, geht aus den öffentlich verfügbaren Angaben und den Insolvenzbekanntmachungen nicht hervor.
Weitere Entwicklung der Gesellschaft
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ist die SITAP GmbH nicht automatisch aus dem Handelsregister gelöscht. Die gerichtliche Entscheidung kann jedoch gesellschaftsrechtlich zur Auflösung der GmbH führen. Anschließend muss geklärt werden, ob noch Vermögen abzuwickeln ist und ob die Gesellschaft nach Abschluss der notwendigen Schritte aus dem Handelsregister gelöscht wird.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers folgt nicht allein aus der Abweisung mangels Masse. Eine solche Haftung käme nur bei besonderen gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, etwa bei Pflichtverletzungen oder einer verspäteten Stellung eines erforderlichen Insolvenzantrags. Ob entsprechende Umstände vorliegen, lässt sich der Bekanntmachung des Amtsgerichts Aachen nicht entnehmen.