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Neue Entschädigungsregeln für Missbrauchsbetroffene: Ausgerechnet in Sachsen stockt die Umsetzung

Neas_Artwork (CC0), Pixabay

Die neue Anerkennungsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) soll erstmals einen gemeinsamen Standard für Kirche und Diakonie schaffen. Unabhängig und weisungsfrei arbeitende Kommissionen sollen die Erfahrungen Betroffener anhören und über finanzielle Anerkennungsleistungen entscheiden. Die Kommissionen wurden dafür neu strukturiert und das Leistungsniveau angehoben.

15.000 Euro Pauschale – plus individuelle Leistung

Das neue System besteht nicht lediglich aus einer pauschalen Zahlung. Vorgesehen ist eine individuelle Anerkennungsleistung, deren Höhe sich unter anderem an der Tat und ihren Folgen orientiert. Hinzukommen können 15.000 Euro als pauschale Leistung, wenn die sexualisierte Gewalttat nach den maßgeblichen strafrechtlichen Kriterien erfasst wird. Individuelle Leistungen sind dabei nicht generell auf 15.000 Euro begrenzt.

Damit soll ein Problem der bisherigen Praxis angegangen werden: Betroffene sollen nicht je nach zuständiger Landeskirche mit erheblich unterschiedlichen Verfahren und Leistungsmaßstäben konfrontiert sein.

Gerade im Osten gab es Verzögerungen

Dass die Umsetzung nicht überall gleichzeitig funktionieren würde, zeichnete sich bereits Anfang 2026 ab. Ursprünglich startete das neue Verfahren im Januar nur in sieben der zehn regionalen Verbünde. Gerade in ostdeutschen Landeskirchen bestanden noch Umsetzungsprobleme.

Für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wurde die neue Regelung beispielsweise erst zum 23. April 2026 in das landeskirchliche Recht übernommen.

Dass laut der nun vorliegenden epd-Umfrage dennoch nicht überall eine arbeitsfähige Kommission besteht, zeigt den entscheidenden Unterschied zwischen dem formalen Inkrafttreten einer Richtlinie und ihrer vollständigen praktischen Umsetzung.

Für Betroffene ist Zeit ein entscheidender Faktor

Die Verzögerungen sind besonders sensibel, weil es bei den Verfahren vielfach um Taten geht, die Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen. Anerkennungsleistungen sollen dabei gerade nicht nur einen finanziellen Zweck erfüllen. Sie sollen institutionell anerkennen, dass Betroffenen innerhalb kirchlicher oder diakonischer Strukturen Unrecht widerfahren ist.

Deshalb ist die Funktionsfähigkeit der Kommissionen ein wesentlicher Bestandteil des neuen Systems. Eine einheitliche Richtlinie hilft Betroffenen nur eingeschränkt, wenn das vorgesehene Verfahren regional noch nicht vollständig arbeitsfähig ist.

Die 15.000 Euro sind keine klassische Schadenersatzpauschale

Bei der Einordnung ist außerdem die Wortwahl wichtig. Die EKD spricht bewusst von Anerkennungsleistungen. Das Verfahren soll das erlittene Unrecht anerkennen und ist nicht schlicht mit einem zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren gleichzusetzen.

Neben der Pauschale soll gerade die individuelle Leistung ermöglichen, die konkrete Tat und ihre Folgen zu berücksichtigen. Die unabhängigen Kommissionen spielen deshalb eine Schlüsselrolle.

Anspruch und Wirklichkeit liegen noch auseinander

Die Reform verfolgt ein nachvollziehbares Ziel: Der Wohnort oder die zuständige Landeskirche soll möglichst nicht mehr darüber entscheiden, nach welchen Maßstäben Betroffene behandelt werden.

Gerade deshalb sind die verbliebenen Verzögerungen problematisch. Wer bundesweit einheitliche Standards verspricht, muss auch dafür sorgen, dass Betroffene diese Standards überall tatsächlich in Anspruch nehmen können.

Für Sachsen und Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird deshalb entscheidend sein, wie schnell vollständig arbeitsfähige Strukturen geschaffen werden. Erst dann wird aus der bundesweit beschlossenen Reform auch für die Betroffenen vor Ort ein praktisch nutzbares Verfahren.

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