Für Anleger der Thamm & Partner GmbH eröffnet sich möglicherweise ein neuer rechtlicher Ansatz, um sich von ihrer Beteiligung zu lösen. Nach Einschätzung der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Ritschel & Keller weisen sowohl ältere als auch neuere Widerrufsbelehrungen des Unternehmens erhebliche rechtliche Mängel auf. Sollte sich diese Bewertung bestätigen, könnte die gesetzliche Widerrufsfrist in vielen Fällen nie wirksam begonnen haben – mit der Folge, dass ein Widerruf unter Umständen noch heute möglich wäre.
Die Diskussion um Thamm & Partner erhält damit eine weitere juristische Dimension. Während sich viele Anleger bereits mit verzögerten Auszahlungen, Kündigungen und der Berechnung ihrer Abfindungsguthaben beschäftigen, rückt nun die Frage in den Mittelpunkt, ob die verwendeten Widerrufsbelehrungen überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben.
Zwei Vertragsgenerationen im Fokus
Nach Angaben der Kanzlei wurden über die Jahre unterschiedliche Beitrittserklärungen und Widerrufsbelehrungen verwendet.
Besonders im Blick stehen eine ältere Vertragsgeneration aus der Zeit um 2005 sowie später verwendete Formulare aus den Jahren 2017 und 2018. Beide Fassungen sollen nach der rechtlichen Analyse unterschiedliche, aber jeweils erhebliche Fehler enthalten.
Während die ältere Belehrung den Beginn der Widerrufsfrist lediglich mit der Formulierung beschreibt, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, soll die jüngere Version wesentliche gesetzlich vorgeschriebene Hinweise zum Fristbeginn bei Finanzdienstleistungen nicht enthalten.
Bundesgerichtshof könnte richtungsweisend sein
Die Kanzlei stützt ihre Argumentation insbesondere auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie Verbraucher unzutreffend oder unvollständig über die tatsächlichen Rechtsfolgen eines Widerrufs informiert oder den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig beschreibt.
Gerade bei atypisch stillen Beteiligungen gelten gesellschaftsrechtliche Besonderheiten. Ein Widerruf führt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht automatisch zur vollständigen Rückzahlung der eingezahlten Einlage. Vielmehr besteht grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Berechnung des sogenannten Abfindungs- oder Auseinandersetzungsguthabens.
Fehlt dieser Hinweis oder wird stattdessen eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages in Aussicht gestellt, kann dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung darstellen.
Warum das für Anleger entscheidend sein kann
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen setzen die gesetzliche Widerrufsfrist in Gang. Ist die Belehrung dagegen fehlerhaft, beginnt diese Frist unter Umständen überhaupt nicht zu laufen.
Für Anleger hätte dies erhebliche Konsequenzen. Sie könnten – abhängig von den jeweiligen Vertragsumständen – möglicherweise auch viele Jahre nach Vertragsabschluss noch den Widerruf erklären.
Allerdings kommt es stets auf den konkreten Einzelfall an. Entscheidend sind unter anderem das Abschlussdatum, die verwendete Vertragsfassung sowie die Umstände des Vertragsschlusses.
Nicht jeder Vertrag ist automatisch betroffen
Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass sich keine pauschalen Aussagen für sämtliche Anleger treffen lassen.
Zu prüfen seien insbesondere:
- die konkrete Widerrufsbelehrung,
- das Jahr des Vertragsabschlusses,
- der tatsächliche Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
- die Übergabe gesetzlich vorgeschriebener Verbraucherinformationen,
- die Art des Vertragsschlusses (etwa außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz).
Erst anhand dieser Unterlagen lasse sich beurteilen, ob tatsächlich ein fortbestehendes Widerrufsrecht bestehen könnte.
Weitere Ansprüche bleiben möglich
Selbst wenn ein Widerruf rechtlich möglich sein sollte, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche eingezahlten Beträge zurückgezahlt werden müssen.
Je nach Sachverhalt können daneben weitere Ansprüche bestehen, etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung, unzutreffender Prospektangaben oder einer Verletzung von Informationspflichten. Solche Schadensersatzansprüche verfolgen teilweise andere rechtliche Ziele als ein Widerruf und können unter Umständen weitergehende finanzielle Folgen haben.
Gesetzesänderung ändert an Altverträgen nichts
Die zum 19. Juni 2026 in Kraft getretene Reform des Widerrufsrechts betrifft nach Darstellung der Kanzlei grundsätzlich nur neu abgeschlossene Verträge.
Für ältere Beteiligungen bleibt daher weiterhin das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses galt. Eine spätere Gesetzesänderung führt nicht dazu, dass frühere Widerrufsbelehrungen nachträglich als ordnungsgemäß gelten.
Sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich
Die Ausführungen der Kanzlei machen deutlich, dass sich für zahlreiche Anleger eine erneute Überprüfung ihrer Vertragsunterlagen lohnen könnte. Gleichzeitig handelt es sich zunächst um eine rechtliche Einschätzung einer anwaltlichen Vertretung und nicht um eine gerichtliche Feststellung für sämtliche Thamm-&-Partner-Verträge.
Ob tatsächlich ein fortbestehendes Widerrufsrecht oder weitergehende Ansprüche bestehen, hängt von den individuellen Vertragsunterlagen und den jeweiligen Abschlussumständen ab. Betroffene Anleger sollten daher ihre Unterlagen sorgfältig prüfen lassen und sich vor rechtlichen Schritten individuell beraten lassen.