Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat die Aibos AG mit Sitz in Zürich sowie die Website aibos.ch in ihre Warnliste aufgenommen. Anders als bei vielen anderen Einträgen weist die FINMA darauf hin, dass das Unternehmen im Schweizer Handelsregister eingetragen ist. Dennoch warnt die Aufsichtsbehörde vor dem Anbieter, da ein Handelsregistereintrag keine aufsichtsrechtliche Bewilligung für Finanzmarktaktivitäten ersetzt.
Handelsregistereintrag bedeutet keine FINMA-Bewilligung
Nach den veröffentlichten Angaben der FINMA hat die Aibos AG ihren Sitz an der Löwenstrasse 20, 8001 Zürich und verfügt über einen Handelsregistereintrag. Die Aufnahme in die Warnliste bedeutet jedoch, dass die Finanzaufsicht Anhaltspunkte dafür sieht, dass das Unternehmen möglicherweise bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ohne über die erforderliche Zulassung zu verfügen oder dass ein erhebliches Risiko für Anleger besteht. Die Aufnahme in die Warnliste stellt allerdings keine rechtskräftige Feststellung eines Gesetzesverstoßes dar.
Website aibos.ch betroffen
Neben der Gesellschaft nennt die FINMA auch die Internetseite www.aibos.ch. Anleger sollten bei Finanzangeboten über diese Website besondere Vorsicht walten lassen und vor einer Investition prüfen, ob für die angebotenen Dienstleistungen tatsächlich eine aufsichtsrechtliche Bewilligung erforderlich ist und gegebenenfalls vorliegt.
Anleger sollten Zulassung überprüfen
Die FINMA empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich vor jeder Geldanlage umfassend über den Anbieter zu informieren. Dabei sollte insbesondere überprüft werden,
- ob für die angebotenen Finanzdienstleistungen eine FINMA-Bewilligung erforderlich ist,
- ob eine entsprechende Zulassung tatsächlich besteht,
- und ob die Unternehmensangaben nachvollziehbar und vollständig sind.
Ein Handelsregistereintrag allein ist kein Nachweis dafür, dass ein Unternehmen beaufsichtigte Finanzdienstleistungen erbringen darf.
Fazit
Mit der Aufnahme der Aibos AG und der Website aibos.ch in ihre Warnliste macht die FINMA deutlich, dass auch Unternehmen mit einem Handelsregistereintrag Gegenstand einer Warnung sein können. Anleger sollten sich nicht allein auf die Existenz eines Handelsregistereintrags verlassen, sondern vor einer Investition stets prüfen, ob der Anbieter über die erforderliche aufsichtsrechtliche Bewilligung verfügt.
