Dark Mode Light Mode
Kapellenbach GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen
Thamm & Partner: Fragen zu Verkaufsprospekt und Anlegerinformation bei atypisch stillen Beteiligungen
Warnungen der IOSCO

Thamm & Partner: Fragen zu Verkaufsprospekt und Anlegerinformation bei atypisch stillen Beteiligungen

geralt (CC0), Pixabay

Bei den atypisch stillen Beteiligungen der Thamm & Partner GmbH rückt der verwendete Verkaufsprospekt zunehmend in den Fokus. Hintergrund sind Fragen, ob ein ursprünglich im Jahr 2005 veröffentlichter Prospekt auch für deutlich später vermittelte Beteiligungen noch als ausreichende Grundlage dienen konnte. Dabei geht es unter anderem um die Aktualität der Anlegerinformationen, mögliche Prospektnachträge und die Vollständigkeit der Risikoaufklärung.

Nach den vorliegenden Informationen wurde der Verkaufsprospekt am 30. Juni 2005 erstellt. Er bezog sich auf die Platzierung atypisch stiller Beteiligungen mit einem Gesamtvolumen von 10 Millionen Euro. Nach den damaligen Planungen sollte diese Tranche bereits bis Ende 2006 vollständig platziert werden.

Beteiligungen auch Jahre später vermittelt

Aus späteren Geschäftsberichten geht hervor, dass auch viele Jahre nach Veröffentlichung des Prospekts weiterhin Anleger gewonnen wurden. So wurden nach Angaben im Geschäftsbericht 2018 allein in diesem Jahr atypisch stille Beteiligungen im Umfang von rund 7,75 Millionen Euro eingeworben. Zudem waren Ende 2018 insgesamt 6.395 atypisch stille Gesellschafter beteiligt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob spätere Beteiligungen weiterhin auf Grundlage des ursprünglichen Prospekts vertrieben wurden oder ob hierfür ergänzende Verkaufsprospekte beziehungsweise gesetzlich vorgesehene Nachträge erstellt wurden.

Aktualität des Prospekts entscheidend

Ein Verkaufsprospekt dient dazu, potenzielle Anleger umfassend über Chancen und Risiken einer Kapitalanlage zu informieren. Maßgeblich ist dabei nicht nur die ursprüngliche Erstellung des Dokuments, sondern auch, ob die enthaltenen Informationen zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch aktuell und vollständig sind.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde in einer Vertriebspräsentation aus dem Jahr 2022 weiterhin auf den Verkaufsprospekt von 2005 als Grundlage einer Anlageentscheidung verwiesen. Gleichzeitig enthalten die öffentlich zugänglichen Unterlagen lediglich Hinweise auf Prospektnachträge aus den Jahren 2008 und 2011. Ob darüber hinaus weitere formelle Nachträge existieren, geht aus den verfügbaren Informationen nicht hervor.

Aussagen zum Insolvenzrisiko fallen unterschiedlich aus

In den Unterlagen finden sich zudem unterschiedliche Aussagen zum Insolvenzrisiko der Beteiligung. Während im allgemeinen Risikoteil auf die Möglichkeit eines Totalverlustes und einer Insolvenz hingewiesen wird, enthält der Lagebericht an anderer Stelle die Aussage, ein Insolvenzrisiko bestehe nicht.

Solche unterschiedlichen Formulierungen können Fragen hinsichtlich der Verständlichkeit und Einheitlichkeit der Risikoaufklärung aufwerfen. Ob daraus rechtliche Konsequenzen entstehen, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Übergabe der Unterlagen spielt wichtige Rolle

Für Anleger ist außerdem von Bedeutung, welche Unterlagen ihnen vor Abschluss der Beteiligung tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden. Dazu gehören insbesondere der vollständige Verkaufsprospekt sowie gegebenenfalls erforderliche Nachträge.

Die Dokumentation der Prospektübergabe kann später eine wichtige Rolle spielen, wenn geprüft werden soll, ob Anleger vor ihrer Investitionsentscheidung ausreichend informiert wurden.

Mögliche Bedeutung für betroffene Anleger

Die offenen Fragen betreffen insbesondere die Aktualität des verwendeten Verkaufsprospekts, die Vollständigkeit möglicher Nachträge sowie die Nachvollziehbarkeit der Risikoaufklärung. Ob sich daraus Ansprüche ergeben, lässt sich nur anhand der jeweiligen Beteiligung und der konkret übergebenen Unterlagen beurteilen.

Für betroffene Anleger kann es daher sinnvoll sein, Beitrittserklärungen, Verkaufsprospekte, Nachträge und weitere Vertragsunterlagen sorgfältig aufzubewahren und den Ablauf der damaligen Beratung nachvollziehen zu können.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Kapellenbach GmbH: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Next Post

Warnungen der IOSCO