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Staatsanwaltschaft Berlin

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

241 Js 375/​25 V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 22.05.2025, rechtskräftig seit dem 10.07.2025, ein Beschluss ergangen.

Gegen Aleksandar Tumbász wurde dabei als Einzelforderung die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 470.343,00 Euro angeordnet.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

1.

Konto mit der IBAN DE42100900002962841000

Der Betroffene ist Inhaber und Verfügungsberechtigter des bei der Berliner Volksbank geführten Kontos mit der IBAN DE42100900002962841000. Dieses Konto wurde am 20. Dezember 2023 eröffnet.

Der Betroffene stellte im Tatzeitraum dieses Konto unbekannten Tätern für Geldeingänge aus Betrugs-/​Computerbetrugstaten zur Verfügung.

Im Zuge dessen erfolgte ein Überweisungseingang der Geschädigten, der eine Tat mit folgendem Modus Operandi zu Grunde lag: Der Geschädigten wurde durch unbekannte Täter per E-Mail eine vermeintlich werthaltige Geldanlage in Form von Festgeldanlagen, nämlich Aktienpakete, angeboten.

Im Glauben in eine solche Anlage zu investieren überwies die Geschädigte 10.000 € auf das Konto des Betroffenen.

Tatsächlich wurde das Geld nie investiert. Der Betroffene hob in Kenntnis von dessen Herkunft aus Straftaten das Geld größtenteils an Geldautomaten ab oder überwies es an andere ihm zugehörige Konten, um es für die unbekannten Täter der Betrugstaten zu sichern.

2.

Konto mit der IBAN DE376 100500001074603121

Der Betroffene ist Inhaber und Verfügungsberechtigter des bei der Berliner Sparkasse geführten Kontos mit der IBAN DE376 100500001074603121. Dieses Konto wurde am 15. Dezember 2023 eröffnet.

Der Betroffene stellte im Tatzeitraum dieses Konto unbekannten Tätern für Geldeingänge aus Betrugs-/​Computerbetrugstaten zur Verfügung.

Im Zuge dessen erfolgten Überweisungseingänge von Geschädigten, denen Taten mit folgendem Modus Operandi zu Grunde lagen: Den Geschädigten wurde durch unbekannte Täter per Telefon oder E-Mail eine vermeintlich werthaltige Geldanlage in Form von Kryptowährung bzw. Anlagen, nämlich Aktienpakete, angeboten.

Im Glauben in eine solche Anlage zu investieren überwiesen die Geschädigten hohe Summen auf das Konto des Betroffenen. Tatsächlich wurde das Geld – wie von Anfang an beabsichtigt – nie investiert.

Der Betroffene hob in Kenntnis von dessen Herkunft aus Straftaten das Geld größtenteils an Geldautomaten ab, um es für die unbekannten Täter der Betrugstaten zu sichern, überwies es an andere ihm zugehörige Konten oder überwies es an die auragentum GmbH, die mit Edelmetallen handelt.

3.

Konto mit der IBAN 46100400000569214000

Der Betroffene ist Inhaber und Verfügungsberechtigter des bei der Commerzbank geführten Kontos mit der IBAN 46100400000569214000. Dieses Konto wurde am 22. Dezember 2023 eröffnet.

Der Betroffene stellte im Tatzeitraum dieses Konto unbekannten Tätern für Geldeingänge aus Betrugs-/​Computerbetrugstaten zur Verfügung.

Im Zuge dessen erfolgten Überweisungseingänge von Geschädigten, denen Taten mit folgendem Modus Operandi zu Grunde lagen: Den Geschädigten wurde durch unbekannte Täter per Telefon oder E-Mail eine vermeintlich werthaltige Geldanlage in Form von Kryptowährung bzw. Anlagen, nämlich Aktienpakete, angeboten. Im Glauben in eine solche Anlage zu investieren überwiesen die Geschädigten hohe Summen auf das Konto des Betroffenen. Tatsächlich wurde das Geld – wie von Anfang an beabsichtigt- nie investiert.

Der Betroffene hob in Kenntnis von dessen Herkunft aus Straftaten das Geld größtenteils an Geldautomaten ab, überwies es an andere ihm zugehörige Konten oder an Gesellschaften, um es für die unbekannten Täter der Betrugstaten zu sichern.

Der Tatzeitraum liegt zwischen: 07.05.2023 und 28.06.2026.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Az.: 241 Js 375/​25 V anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies bitte unbedingt mit, da der/​die Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 495l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Anschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr/​e Rechtsnachfolger/​in (z.B. bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer pp.) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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