Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der IBCM Trockenbau- und Servicegesellschaft mbH hat das Amtsgericht Charlottenburg die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt. Der Beschluss wurde am 21. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 36i IN 2740/15 erlassen.
Die Gesellschaft war beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 100305 eingetragen und wurde durch den Geschäftsführer Dieter Müller vertreten. Nach ihrem Unternehmensgegenstand war die Gesellschaft im Bereich Trockenbau sowie Service- und Baudienstleistungen tätig und erbrachte Leistungen für den Innenausbau und das Baugewerbe.
Zum Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Dr. Detlef Rüdiger Beckmann aus Berlin bestellt worden. Das Insolvenzgericht hat nun seine Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer entsprechend dem Vergütungsantrag vom 7. April 2026 festgesetzt. Die konkrete Höhe der Vergütung wird jedoch nicht veröffentlicht. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 64 Absatz 2 Insolvenzordnung, wonach die festgesetzten Beträge nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
Hintergrund der Entscheidung ist eine bereits durchgeführte Nachtragsverteilung. Dabei wurde nach Abschluss des eigentlichen Insolvenzverfahrens weiteres Vermögen zugunsten der Insolvenzmasse realisiert. Nach den Angaben des Gerichts betrug der Wert der nachträglich verteilten Insolvenzmasse 5.613,81 Euro. Für die Verwaltung und Verteilung dieses Vermögens wurde dem Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung zuerkannt. Zusätzlich wurde auf den Vergütungsbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent berücksichtigt.
Eine Nachtragsverteilung wird angeordnet, wenn nach Abschluss oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens weitere Vermögenswerte festgestellt oder realisiert werden können. In solchen Fällen übernimmt der Insolvenzverwalter erneut Aufgaben zur Verwaltung und Verteilung dieser zusätzlichen Insolvenzmasse. Für diesen gesonderten Arbeitsaufwand sieht die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung eine eigenständige Vergütung vor.
Die aktuelle Entscheidung betrifft ausschließlich die Vergütung des Insolvenzverwalters und stellt keinen neuen Verfahrensschritt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der ehemaligen Schuldnerin dar. Vielmehr handelt es sich um den formellen Abschluss der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung. Mit der Festsetzung der Vergütung wird die Abwicklung der zusätzlich eingegangenen Insolvenzmasse auch vergütungsrechtlich abgeschlossen.