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CONCEPT Verwaltungs & Beteiligungs oHG: Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren 9 IN 185/25 hat das Amtsgericht Aurich am 07. April 2026 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CONCEPT Verwaltungs & Beteiligungs oHG aus Emden mangels Masse abgewiesen.

Gericht sieht keine ausreichende Insolvenzmasse

Das Gericht stellte fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 InsO). In solchen Fällen wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Entscheidung bedeutet:

  • Es erfolgt keine weitere gerichtliche Abwicklung im Insolvenzverfahren
  • Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen
  • Die Gesellschaft gilt wirtschaftlich als vermögenslos bzw. nicht verfahrensfähig

Hintergrund zur Gesellschaft

Bei der CONCEPT Verwaltungs & Beteiligungs oHG handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren typische Tätigkeit im Bereich:

  • Verwaltung von Beteiligungen
  • Übernahme von Management- oder Holdingfunktionen
  • ggf. Steuerung von verbundenen Unternehmen oder Projekten

liegt.

Die persönlich haftenden Gesellschafter sind:

  • Anja Hennig
  • Hans-Georg van Detten

Als offene Handelsgesellschaft (oHG) haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Bedeutung der Abweisung

Die Abweisung mangels Masse hat weitreichende Konsequenzen:

  • Für Gläubiger bestehen erschwerte Durchsetzungsmöglichkeiten
  • Forderungen müssen außerhalb eines Insolvenzverfahrens verfolgt werden
  • Eine mögliche Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter rückt stärker in den Fokus

In der Praxis wird eine solche Entscheidung häufig als Hinweis darauf gewertet, dass keine nennenswerten verwertbaren Vermögenswerte mehr vorhanden sind.

Fazit

Mit dem Beschluss im Verfahren 9 IN 185/25 endet das Insolvenzantragsverfahren der CONCEPT Verwaltungs & Beteiligungs oHG ohne Eröffnung. Für Gläubiger verlagert sich die Anspruchsdurchsetzung nun insbesondere auf die persönlich haftenden Gesellschafter.

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