Die in Berlin ansässige Billie GmbH ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet worden, ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß auszugestalten.
Hintergrund ist eine Sonderprüfung, die gegen Ende des Jahres 2025 durchgeführt wurde. Dabei stellte die Aufsicht fest, dass wesentliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht erfüllt waren. Insbesondere wurden Defizite im Risikomanagement sowie in der Internen Revision identifiziert. Damit verstieß das Unternehmen gegen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG).
Eine funktionierende Geschäftsorganisation ist zentral, um sicherzustellen, dass Finanzdienstleistungsinstitute sowohl gesetzliche Anforderungen einhalten als auch betriebswirtschaftlich angemessen gesteuert werden. Die entsprechenden Maßstäbe sind in § 25a Absatz 1 KWG festgelegt.
Stellt die BaFin Mängel fest, ist sie berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen. Auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG kann sie Institute verpflichten, bestehende Defizite zu beseitigen. Von dieser Möglichkeit hat die Aufsicht im Fall der Billie GmbH Gebrauch gemacht.
Der entsprechende Bescheid ist seit dem 6. März 2026 rechtskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher aufsichtsrechtlicher Maßnahmen erfolgt nach klaren gesetzlichen Vorgaben. Diese sind in § 60b Absatz 1 KWG geregelt.