Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 Euro verhängt. Hintergrund ist eine verspätete Meldung eines Eigengeschäfts mit Finanzinstrumenten.
Verstoß gegen Marktmissbrauchsverordnung
Nach den Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung (EU) 596/2014 müssen Führungspersonen von börsennotierten Unternehmen – etwa Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder – ihre eigenen Geschäfte mit Finanzinstrumenten des Unternehmens fristgerecht melden. Diese sogenannten Directors’ Dealings müssen spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum der Transaktion an die Aufsichtsbehörde sowie an den Emittenten übermittelt werden.
Im vorliegenden Fall wurde diese gesetzliche Frist nicht eingehalten.
Beschleunigtes Verfahren
Die Sanktion erfolgte im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Dieses Verfahren ermöglicht es der FMA, bestimmte Verwaltungsverfahren effizient abzuschließen.
Transparenz für den Kapitalmarkt
Die Meldepflicht für Directors’ Dealings dient der Transparenz an den Finanzmärkten. Anlegerinnen und Anleger sollen nachvollziehen können, wenn Führungskräfte eines Unternehmens eigene Aktien oder andere Finanzinstrumente kaufen oder verkaufen. Solche Informationen können Hinweise auf Einschätzungen des Managements zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens geben.
Das Straferkenntnis der FMA ist rechtskräftig.