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Weniger Bürokratie für Versicherer: BaFin setzt Entlastungsmaßnahmen aus Standortfördergesetz um

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) setzt neue Entlastungsmaßnahmen für Versicherungsunternehmen um. Grundlage ist das sogenannte Standortfördergesetz, das mehrere Änderungen im Versicherungsaufsichtsrecht vorsieht. Ziel ist es, Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Aufsicht zu reduzieren und den Versicherungsstandort Deutschland attraktiver zu machen.

Die Anpassungen basieren unter anderem auf Praxiserfahrungen der BaFin und betreffen Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in der Aktuarverordnung. Die neuen Regelungen gelten ab sofort.

Vier konkrete Entlastungsmaßnahmen

Das Gesetz enthält vier Maßnahmen, die Versicherungsunternehmen künftig spürbar entlasten sollen:

1. Wegfall der Vorlagepflicht für Pflichtversicherungsbedingungen
Schaden- und Unfallversicherer müssen ihre Pflichtversicherungsbedingungen künftig weder im Erlaubnisverfahren noch im laufenden Geschäftsbetrieb bei der BaFin einreichen. Auch die entsprechende Strafvorschrift wurde angepasst. Eine Ausnahme bleibt jedoch bestehen: In der substitutiven Krankenversicherung gilt die Vorlagepflicht weiterhin.

2. Keine Anzeige bei bestimmten Beteiligungs- und Anlageerwerben
Versicherungsunternehmen müssen künftig nicht mehr melden, wenn sie Beteiligungen oder Anlagen in verbundenen Unternehmen erwerben. Damit entfällt ein bisheriger Meldeaufwand gegenüber der Aufsichtsbehörde.

3. Weniger Berichtspflichten für Aktuare
Schaden- und Unfallversicherer müssen keine Berichte des verantwortlichen Aktuars mehr zu bestimmten Rentenverpflichtungen und Leistungen vorlegen. Betroffen sind unter anderem Bereiche wie

  • Allgemeine Haftpflichtversicherung,
  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
  • Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie
  • Allgemeine Unfallversicherung.

4. Vereinfachungen bei Beteiligungskontrollen für Holdinggesellschaften
Für Versicherungs-Holdinggesellschaften entfallen sogenannte Inhaberkontrollverfahren, wenn gleichzeitig Änderungen bei bedeutenden Beteiligungen an Versicherungsunternehmen stattfinden. Das gilt sowohl für geplante als auch für unbeabsichtigte Veränderungen solcher Beteiligungen.

Ziel: Effizientere Aufsicht und stärkere Wettbewerbsfähigkeit

Mit den neuen Regelungen soll der administrative Aufwand im Versicherungssektor reduziert werden, ohne die Stabilität der Aufsicht zu beeinträchtigen. Gleichzeitig sollen Unternehmen schneller und flexibler agieren können.

Die Maßnahmen sind Teil eines umfassenderen politischen Ansatzes, regulatorische Prozesse zu verschlanken und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und Versicherungsstandorts Deutschland zu stärken.

 

Hier die BaFin-Mitteilung:

Thema Versicherungen Entbürokratisierung: BaFin entlastest Versicherer im Standortfördergesetz

Im Standortfördergesetz sind vier Entlastungsmaßnahmen für den Versicherungsbereich enthalten. Basierend auf ihren Praxiserfahrungen hatte die BaFin Änderungen am Versicherungsaufsichtsgesetz und der Aktuarverordnung vorgeschlagen. Damit reduziert sie den Aufwand für Unternehmen und die Aufsicht. Die Entlastungsmaßnahmen gelten ab sofort.

Folgende Maßnahmen aus dem Standortfördergesetz entlasten die Unternehmen:

  1. Schaden- und Unfallversicherer müssen Pflichtversicherungsbedingungen nicht mehr vorlegen. Dies gilt für Erlaubnisverfahren und den laufenden Geschäftsbetrieb. Auch die zugehörige Strafvorschrift wurde geändert. In der substitutiven Krankenversicherung bleibt die Vorlagepflicht der Versicherungsbedingungen bestehen.
  2. Versicherer müssen nicht mehr anzeigen, wenn sie Beteiligungen und Anlagen in verbundenen Unternehmen erwerben.
  3. Schaden- und Unfallversicherer müssen keine Berichte des verantwortlichen Aktuars zu Rentenverpflichtungen und Leistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung mehr vorlegen.
  4. Für Versicherungs-Holdinggesellschaften sind keine Inhaberkontrollverfahren mehr durchzuführen, wenn gleichzeitig die Absicht des Erwerbs, der Erhöhung, der Aufgabe oder der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen besteht. Dies gilt auch, wenn unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben, erhöht, aufgegeben oder verringert wurde.
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