Die Finanzaufsicht BaFin hat eine Prüfung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses der Gerresheimer AG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 sowie des dazugehörigen Konzernzwischenlageberichts eingeleitet. Anlass sind konkrete Hinweise darauf, dass das Unternehmen möglicherweise gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat.
Nach Angaben der Aufsicht könnten mehrere Aspekte der Finanzberichterstattung fehlerhaft sein. Dazu zählt insbesondere die mögliche unzutreffende Darstellung von Risiken im Konzernzwischenlagebericht, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Übernahme von Bormioli Pharma stehen. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass im Konzernzwischenabschluss Wertminderungen von Vermögenswerten nicht korrekt erfasst wurden. Ebenfalls im Fokus der Prüfung steht die Bilanzierung von Umsatzerlösen und Umsatzkosten aus sogenannten Bill-and-hold-Vereinbarungen, die möglicherweise nicht nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften verbucht wurden.
Neben dieser neuen Prüfung hat die BaFin auch eine bereits laufende Anlassprüfung des Konzernabschlusses der Gerresheimer AG zum 30. November 2024 sowie des zugehörigen Lageberichts erweitert. Die Aufsicht teilte mit, dass zusätzliche Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.
Im Rahmen der erweiterten Prüfung untersucht die BaFin unter anderem, ob:
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Leasingverbindlichkeiten mit einem Buchwert von rund 65,5 Millionen Euro möglicherweise in falscher Höhe ausgewiesen wurden,
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die Nutzungsdauern aktivierter Entwicklungskosten mit einem Buchwert von etwa 29,4 Millionen Euro im Anhang des Abschlusses fehlerhaft angegeben sind,
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Vermögenswerte des Segments Advanced Technologies mit einem Buchwert von rund 196,5 Millionen Euro wertgemindert waren, ohne dass der entsprechende Wertminderungsaufwand ordnungsgemäß verbucht wurde.
Eine erste Anlassprüfung hatte die BaFin bereits im September 2025 eingeleitet. Die nun erfolgte Erweiterung basiert auf weiteren konkreten Hinweisen, die auf mögliche zusätzliche Unstimmigkeiten in der Rechnungslegung hindeuten.
Da die Finanzaufsicht die Einleitung der Prüfungen öffentlich gemacht hat, kündigte sie zugleich an, die Öffentlichkeit auch über das Ergebnis der Untersuchungen zu informieren. Dies gilt unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Fehler in der Rechnungslegung festgestellt werden oder nicht.
Hintergrund zur Bilanzkontrolle
Wenn der BaFin konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler in der Rechnungslegung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens vorliegen, ist sie verpflichtet, eine anlassbezogene Prüfung einzuleiten. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 107 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). In der Regel führen spezialisierte Prüferinnen und Prüfer der BaFin diese Untersuchungen durch.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die BaFin solche Prüfungen zudem früher und transparenter öffentlich machen. Ziel ist es, die Arbeit der staatlichen Bilanzkontrolle nachvollziehbarer zu gestalten und das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu stärken.
Die Bekanntmachung einer Prüfung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass tatsächlich ein Fehler in der Rechnungslegung vorliegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt wird. Erst die abgeschlossene Prüfung entscheidet darüber, ob Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften vorliegen.